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Bonus- und RSU-Verwirkung bei Konkurrenzverbot

Domaine du droit
Droit du travail
Compétence cantonale
Zürich
Normes
10
Décisions
10

Ce que vous voyez ici : la sortie non modifiée de LEXchat.Pro pour un cas construit — pas un conseil juridique, non validée par un avocat, sans lien avec un mandat réel. L'état présenté date du 03.08.2026.

Le dossier est en allemand — il documente un cas suisse relevant du droit suisse.

Saisie

État de fait

C'est tout ce qui a été saisi. De ce texte, LEXchat.Pro déduit les questions juridiques, les termes de recherche et la compétence cantonale.

Ein Senior Investment Manager arbeitet seit 2018 bei einer Vermögensverwaltung in Zürich. Vertrag: Jahresgehalt CHF 240'000, Bonus „nach Ermessen", historisch: 60–100% des Grundlohns, seit 2018 jedes Jahr ausgerichtet — Gesamtvergütung also rund CHF 384'000–480'000. Konkurrenzverbot: 2 Jahre, ganze Schweiz, alle Tätigkeiten in der Finanzbranche, Konventionalstrafe CHF 500'000, keine Karenzentschädigung. Im November 2024 kündigt er auf Ende Februar 2025, um zu einem direkten Konkurrenten zu wechseln. Reaktion Arbeitgeber: Der Bonus 2024 wird ihm verweigert („nicht mehr im Unternehmen bei Auszahlung im April"). Restricted Stock Units (RSU), die ihm in einem Beteiligungsplan zugeteilt wurden, sollen verfallen. Der Arbeitgeber kündigt zudem an, das Konkurrenzverbot durchzusetzen und beim neuen Arbeitgeber zu intervenieren.

Questions juridiques identifiées

  1. Kann der Arbeitgeber den Bonus 2024 verweigern, weil die betroffene Person bei der Auszahlung im April nicht mehr im Unternehmen ist?
  2. Sind die Restricted Stock Units rechtmässig verfallen?
  3. Ist das Konkurrenzverbot (2 Jahre, ganze Schweiz, CHF 500'000 Konventionalstrafe, ohne Karenzentschädigung) durchsetzbar?
  4. Darf der Arbeitgeber beim neuen Arbeitgeber intervenieren?

Mandats de travail déduits

  • Prüfen, ob die Verweigerung des Bonus 2024 rechtmässig ist.
  • Prüfen, ob die Verfallsregelung für die RSU gültig ist.
  • Prüfen, ob das Konkurrenzverbot unter Berücksichtigung der fehlenden Karenzentschädigung durchsetzbar ist.
  • Prüfen, ob die Intervention beim neuen Arbeitgeber zulässig ist.

Domaines du droit

  • Arbeitsvertragsrecht
  • Obligationenrecht Allgemeiner Teil
  • Zivilprozessrecht
  • Wettbewerbsrecht und Kartellrecht

Compétence cantonale

  • Zürich

Termes de recherche

  • Bonus nach Ermessen
  • Konkurrenzverbot
  • Konventionalstrafe
  • Karenzentschädigung
  • Restricted Stock Units
  • Beteiligungsplan
  • Verwirkung
  • Kündigung
  • Treuepflicht
  • Treu und Glauben
  • Wettbewerbsverbot
  • Intervention beim neuen Arbeitgeber
Résultat

Analyse préliminaire

Le résultat généré, tel quel. Chaque norme et chaque décision citée est liée et vérifiable.

Zusammenfassung der Lage

Der Mandant macht als Arbeitnehmer Vergütungsansprüche (Bonus 2024, Restricted Stock Units) geltend und verteidigt sich gegen ein nachvertragliches Konkurrenzverbot mit Konventionalstrafe von CHF 500'000 sowie gegen eine angedrohte Intervention beim neuen Arbeitgeber. Zentrale Rechtsfragen sind (i) die Qualifikation des Bonus als variabler Lohn oder als Gratifikation nach Art. 322d OR und die Wirksamkeit einer Präsenz-/Kündigungsklausel, (ii) die Auslegung der Verfallsklausel des Beteiligungsplans, (iii) die Verbindlichkeit und der zulässige Umfang des Konkurrenzverbots (Art. 340–340a OR) samt Herabsetzung der Konventionalstrafe (Art. 163 Abs. 3 OR) und (iv) die Grenzen der Intervention (Art. 328 OR, Art. 28 ZGB, Art. 3 UWG, Art. 41 OR). Prognose: Das Konkurrenzverbot ist in der vereinbarten Reichweite kaum durchsetzbar und die Konventionalstrafe voraussichtlich erheblich herabzusetzen; beim Bonus bestehen mittlere bis gute Chancen, die vollständig von Wortlaut und Handhabung des Bonusregimes abhängen; bei den RSU ist ohne Plandokumente keine belastbare Prognose möglich, wobei nur der Angriff auf bereits erdiente Einheiten aussichtsreich erscheint.

Analyse

Rechtliche Einordnung

Vorbemerkung zur Normbasis. Es liegt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis (Einzelarbeitsvertrag, Art. 319 Abs. 1 OR) mit Arbeitsort Zürich vor. Die im Jurisdiktionskontext geführten kantonalen Personalerlasse (LS 177.10, 177.11, 177.111, 181.40, 181.401, 813.152, 821.12, 822.1) setzen ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis bzw. einen branchenspezifischen NAV voraus und sind sachlich nicht anwendbar; sie werden nur zur Abgrenzung erwähnt. Ebenfalls nicht anwendbar — auch nicht analog — ist Art. 10 der Verordnung SR 172.220.12; dessen Abs. 4 («Bonifikationen dürfen nur bei einem unverschuldeten Austritt bezahlt werden») gilt für oberste Kader bundesnaher Unternehmen und lässt keinen Rückschluss auf privatrechtliche Bonusregime zu.

Nicht im geprüften Normbestand verifizierbar und daher hier nicht als Belegnorm verwendet: Art. 2 ZGB (Treu und Glauben), Art. 8 ZGB (Beweislast) sowie Art. 20 Abs. 1 und Art. 5 Nr. 3 LugÜ. Wo die entsprechenden Rechtsgedanken tragend sind, wird nachstehend auf verifizierte Normen oder auf die Erwägungen der zitierten Entscheide abgestützt.


Frage 1 — Kann der Arbeitgeber den Bonus 2024 verweigern, weil der Mandant bei der Auszahlung im April nicht mehr im Unternehmen ist?

Erste Weichenstellung: Qualifikation. Massgeblich ist, ob der Bonus 2024 (a) Lohn nach Art. 322 Abs. 1 OR bzw. Anteil am Geschäftsergebnis nach Art. 322a Abs. 1 OR oder (b) Sondervergütung (Gratifikation) nach Art. 322d OR ist.

  • Lohncharakter: Nach Art. 322 Abs. 1 OR ist der Lohn geschuldet, der «verabredet oder üblich» ist. Ist die Vergütung an objektiv bestimmbare Parameter (Umsatz, Gewinn, definierte Zielerreichung) geknüpft und bedingungslos zugesagt, liegt variabler Lohn vor; eine nachträgliche Bindung an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist dann unwirksam (BGer 4A-468-2017, E. 3.3.1: anhand von Umsatz und Gewinn bestimmte, schriftlich bedingungslose Zahlung = Lohn i.S.v. Art. 322/322a OR). Ist der Bonus ganz oder teilweise ergebnisabhängig, greift zudem Art. 322a Abs. 1 OR mit dem prozessual wichtigen Aufschluss- und Einsichtsrecht nach Art. 322a Abs. 2 und 3 OR — ein Hebel zur Substanziierung der Höhe.
  • Gratifikation: Ist der Bonus demgegenüber im echten Ermessen des Arbeitgebers, besteht ein Anspruch nur, «wenn es verabredet ist» (Art. 322d Abs. 1 OR); endigt das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Anlasses, besteht ein Pro-rata-Anspruch nur bei entsprechender Abrede (Art. 322d Abs. 2 OR).

Subsumtion. Die Bezeichnung «nach Ermessen» spricht prima vista für eine Gratifikation, ist aber nicht allein entscheidend: Nach Art. 18 Abs. 1 OR ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die (möglicherweise unrichtige) Bezeichnung maussgebend. Für den Mandanten sprechen die ausnahmslose Ausrichtung seit 2018 (Übung i.S.v. Art. 322 Abs. 1 OR) und die Höhe von 60–100 % des Grundlohns, mithin rund 37–50 % der Gesamtvergütung — Kriterien, die nach Lehre und Praxis für den Verlust des Gratifikationscharakters (fehlende Akzessorietät) sprechen können. Offene Frage: Ein verifizierter Leitentscheid zur Akzessorietät bzw. zur Sonderbehandlung sehr hoher Einkommen liegt im geprüften Entscheidkorpus nicht vor; die Argumentation ist daher auf Art. 322 Abs. 1, Art. 322a Abs. 1 und Art. 322d Abs. 1 OR sowie auf die Ratio von 4A-468-2017 (E. 3.3.1) zu stützen, ohne Präjudiz zur Umqualifikation regelmässiger Grossboni.

Zweite Weichenstellung: Anlass und Präsenzklausel. Bei einem Jahresbonus ist der «Abschluss des Geschäftsjahres» der typische Anlass i.S.v. Art. 322d Abs. 1 OR (31.12.2024, vor Vertragsende am 28.02.2025). Diese Zuordnung ist jedoch nicht zwingend: Bei einem echten Ermessensbonus kann die Anspruchsentstehung nach der Vertrags- bzw. Planordnung erst mit der arbeitgeberseitigen Festsetzung/Zusprechung (Bonusrunde, Auszahlungstermin) eintreten. Trifft dies zu, endigte das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Anlasses und Art. 322d Abs. 2 OR schliesst den Anspruch mangels Pro-rata-Abrede aus. Die Bestimmung des Anlasses ist damit eine Auslegungsfrage nach Art. 18 Abs. 1 OR und der zentrale Streitpunkt.

Besteht eine ausdrückliche Präsenz-/Kündigungsklausel («Auszahlung nur, wenn das Arbeitsverhältnis am Zahlungstermin ungekündigt besteht»), trägt diese die Verweigerung nach der Rechtsprechung grundsätzlich; die Genfer Cour de justice hat in C-14570-2022 (E. 4.1–4.2.2) die Verweigerung gestützt auf eine solche Klausel im Rahmen der Auslegung nach Art. 18 Abs. 1 OR geschützt. Fehlt eine solche Klausel, ist die Verweigerung eine nachträgliche einseitige Bedingung und nach der Ratio von 4A-468-2017 (E. 3.3.1) unzulässig. Die im Korpus ausgewiesenen Bonusentscheide fallen entsprechend divergent aus: Gratifikationsqualifikation mit Klageabweisung in C-23723-2017 und LA230011; Gutheissung der Beschwerde des Arbeitnehmers bei zu Unrecht angenommener Suspensivbedingung in BGer 4A-610-2024 (im Korpus ohne abrufbare Fundstelle, daher nur als Hinweis auf die Bandbreite); Erfolgsbeteiligung/Bonus neben Karenzentschädigung in LA220019.

Antwort: Die Verweigerung ist rechtmässig nur, wenn (i) echter Gratifikationscharakter vorliegt und (ii) eine — schriftlich vereinbarte oder aus dem Bonusreglement klar hervorgehende — Bedingung an das ungekündigte Arbeitsverhältnis bzw. an die Präsenz am Auszahlungstermin besteht bzw. der Anlass planmässig erst mit der Festsetzung im April eintritt. Fehlt eine solche Bedingung oder ist der Bonus objektiv bestimmbar, ist die Verweigerung unzulässig. Ermessens- und Auslegungsspielraum des Gerichts ist erheblich.


Frage 2 — Sind die RSU rechtmässig verfallen?

Für Mitarbeiterbeteiligungspläne bestehen keine arbeitsvertraglichen Spezialnormen; maussgeblich ist die Auslegung von Plan, Grant Letter und Vesting-Schedule nach Art. 18 Abs. 1 OR, ergänzt durch die zwingenden Lohnschutzregeln (Art. 322 OR) und die Systematik von Art. 322d Abs. 2 OR. Zu differenzieren ist:

  • Bereits gevestete (unbedingt erworbene) Einheiten: Sie stellen erdienten Vergütungsbestandteil dar. Ein nachträglicher Verfall wegen Eigenkündigung ist nach der Ratio von 4A-468-2017 (E. 3.3.1) angreifbar, weil bereits unbedingt erworbene, lohnäquivalente Ansprüche nicht vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden dürfen.
  • Noch nicht gevestete Tranchen: Der Verfall bei Beendigung vor dem Vesting-Termin ist grundsätzlich zulässig, wenn keine Pro-rata-Abrede besteht — dies entspricht der Wertung von Art. 322d Abs. 2 OR. Die Rechtsprechung wendet die Planbedingungen konsequent an und spricht keine über den Plan hinausgehenden Ansprüche zu: ZOR-2024-15 (kein Anspruch über die «Good Leaver»-Auszahlung hinaus) und BGer 4A-388-2025 («Exit Multiple» über die «Good Leaver»-Auszahlung hinaus verweigert).
  • Leaver-Qualifikation: Zu prüfen ist, ob der Plan die Eigenkündigung als «Bad Leaver» erfasst und ob diese Zuordnung mit dem Wortlaut vereinbar ist; unklare Klauseln in vom Arbeitgeber vorformulierten Plänen sind zu seinen Lasten auszulegen (Auslegung nach Art. 18 Abs. 1 OR).

Antwort: Der Verfall noch nicht gevesteter Tranchen ist bei klarer Planregelung voraussichtlich rechtmässig; der Verfall bereits gevesteter Einheiten ist angreifbar. Eine belastbare Beurteilung setzt Plantext, Grant Letters und Vesting-Schedule voraus (dokumentierte Sachverhaltslücke). Eine bundesgerichtliche Leitlinie speziell zu RSU-Vesting und Leaver-Klauseln ist im geprüften Korpus nicht vorhanden; der steuerrechtliche Entscheid BGer 9C-41-2024 betrifft Mitarbeiterbeteiligungspläne nur abgaberechtlich und trägt zur arbeitsrechtlichen Frage nichts bei.


Frage 3 — Ist das Konkurrenzverbot (2 Jahre, ganze Schweiz, gesamte Finanzbranche, CHF 500'000, ohne Karenzentschädigung) durchsetzbar?

a) Verbindlichkeit (Art. 340 Abs. 1 und 2 OR). Schriftform und Handlungsfähigkeit sind gegeben (Abs. 1). Verbindlichkeit erfordert Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations-/Geschäftsgeheimnisse und die Eignung der Verwendung dieser Kenntnisse zur erheblichen Schädigung (Abs. 2). Gegen den Mandanten wirkt BGer 4A-70-2025 (E. 4.1, 4.4): Kundenkenntnis genügt, wenn persönliche Kontakte den Zugang zu Kunden erleichtern und dadurch vergleichbare Leistungen angeboten oder Kunden abgeworben werden können; objektiv geheime Informationen sind nicht erforderlich. Bei einem Senior Investment Manager mit Kundenportefeuille ist die Voraussetzung damit tendenziell erfüllt.

Gegenläufig und für die Verteidigung tragend: C-24812-2022 (E. 2.1, 2.1.2, 2.2.2) verlangt den konkreten Nachweis von Geheimniseigenschaft, Nutzung und drohendem empfindlichem Nachteil; branchenübliche Informationen genügen nicht, und eine ausgeprägt persönliche Kundenbeziehung kann die Kausalität zwischen Kundenkenntnis und Schädigung unterbrechen. In gleicher Richtung BGer 4A-364-2022 (E. 6.3, 6.4): allgemeine Berufserfahrung ist kein geschütztes Geheimnis; Substanziierungs- und Beweislast liegen bei der Arbeitgeberin, und ein Gutachten ersetzt fehlende Behauptungen nicht. Relativierend wiederum LA240001 (E. III.5.1, III.6.2): Entscheidend ist, ob die Bedeutung des Arbeitnehmers auf im Arbeitsverhältnis erworbenem Spezialwissen oder auf persönlichen Fähigkeiten beruht; eine intensive Kundenbeziehung allein macht die Klausel nicht unwirksam. Diese Divergenz ist stark einzelfallabhängig und prozessual zu bewirtschaften.

b) Übermass und richterliche Einschränkung (Art. 340a Abs. 1 und 2 OR). Zeitlich liegen zwei Jahre unter der Schwelle von Art. 340a Abs. 1 letzter Halbsatz OR (drei Jahre nur unter besonderen Umständen) und sind nicht per se übermässig. Räumlich (ganze Schweiz) und gegenständlich («alle Tätigkeiten in der Finanzbranche») ist die Klausel dagegen klar überdehnt: Geschützt werden darf nur der konkurrenzierende Ausschnitt der Tätigkeit; ein Verbot jeder Tätigkeit in einer gesamten Branche erschwert das wirtschaftliche Fortkommen einer auf Asset Management spezialisierten Person unbillig (Art. 340a Abs. 1 OR). Der Richter kann das übermässige Verbot «unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen» einschränken (Art. 340a Abs. 2 OR).

Präzisierung zur Karenzentschädigung: Die fehlende Karenzentschädigung macht das Verbot nicht ungültig — Art. 340 f. OR kennen keine solche Gültigkeitsvoraussetzung. Sie ist auch kein automatisch zugunsten des Arbeitnehmers wirkender Reduktionsfaktor: Art. 340a Abs. 2 OR verlangt lediglich, eine «allfällige Gegenleistung des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen». Die Wirkung ist damit asymmetrisch: Eine vereinbarte Karenzentschädigung kann eine weitreichende Bindung rechtfertigen; ihr Fehlen entzieht der Arbeitgeberin dieses Argument, ersetzt aber nicht die Prüfung von Ort, Zeit und Gegenstand. In der Gesamtwürdigung ist gleichwohl mit einer Reduktion auf eine kundenbezogene bzw. eng gefasste Tätigkeitsklausel deutlich kürzerer Dauer zu rechnen; als Zürcher Referenzmass dient LA240001, wo lediglich eine auf bestimmte Kunden und ein Jahr begrenzte Kundenschutzklausel geschützt wurde (Wertungs- und Ermessensfrage). BGE 151 III 544 betraf ein entgeltliches Verbot und ist nur eingeschränkt einschlägig; ihm ist keine Gültigkeitsvoraussetzung «Karenzentschädigung» zu entnehmen. Entscheide zur Anrechnung bzw. zum Anspruch auf Karenzentschädigung (4A-5-2025, LA240005, C-25216-2021, BGE 101 II 277) setzen eine vertragliche Zusage voraus und begründen hier keinen eigenen Anspruch des Mandanten.

c) Dahinfallen (Art. 340c OR). Nach Abs. 1 fällt das Verbot dahin, wenn die Arbeitgeberin nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr an dessen Aufrechterhaltung hat (in LA240001, E. III.6.3.2, als der Weg für nachträglichen Interessenwegfall bezeichnet). Nach Abs. 2 fällt es dahin, wenn der Arbeitnehmer aus begründetem, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst; erforderlich ist ein Kausalzusammenhang, den der Arbeitnehmer zu beweisen hat, und längeres Zuwarten spricht gegen die Kausalität bzw. für Verzicht (BGer 4A-426-2023, E. 3.1, 3.4.1, 3.4.2; ebenso restriktiv 4A-109-2021). Hier gilt: Die Bonusverweigerung erfolgte nach der Kündigung vom November 2024 und kann diese nicht kausal veranlasst haben. Art. 340c Abs. 2 OR trägt nur, wenn vorbestehende arbeitgeberseitige Vorwürfe nachgewiesen werden (etwa Kürzung geschuldeter Vergütung oder abrupter Entzug von Kompetenzen/Mandaten vor November 2024; als genügender Anlass erachtet in 4A-468-2017, E. 2.1, 2.3.3). Bei gleichmässig geteilter Verursachung bleibt das Verbot bestehen (4A-70-2025, E. 5; in dieser Linie auch BGE 105 II 200 zur beiderseitigen gleichmässigen Verursachung).

d) Rechtsfolgen: Konventionalstrafe, Schadenersatz, Realvollstreckung. Bei Übertretung schuldet der Arbeitnehmer Schadenersatz (Art. 340b Abs. 1 OR). Ist eine Konventionalstrafe versprochen und nichts anderes verabredet, kann er sich durch deren Leistung vom Verbot befreien, bleibt aber für weiteren Schaden ersatzpflichtig (Art. 340b Abs. 2 OR). Die Beseitigung des vertragswidrigen Zustands — faktisch die Untersagung der Tätigkeit beim Konkurrenten — setzt eine besondere schriftliche Abrede sowie eine Abwägung der verletzten oder bedrohten Interessen und des Verhaltens des Arbeitnehmers voraus (Art. 340b Abs. 3 OR); prozessual erfolgt dies typischerweise über vorsorgliche Massnahmen mit entsprechender Substanziierungslast der Arbeitgeberin (LF240072). Ergänzend gilt Art. 160 Abs. 1 OR: Mangels anderer Abrede kann die Gläubigerin nur Erfüllung oder Strafe fordern; Art. 160 Abs. 2 OR (Kumulation) betrifft Strafen für Erfüllungszeit/-ort und ist hier nicht einschlägig.

CHF 500'000 entsprechen 25 Monatsgrundlöhnen bzw. rund 105–130 % einer Jahresgesamtvergütung. Die Höhe ist zwar frei vereinbar (Art. 163 Abs. 1 OR), doch hat der Richter «übermässig hohe» Strafen nach Ermessen herabzusetzen (Art. 163 Abs. 3 OR). In Kombination mit der gegenständlichen und räumlichen Überdehnung und der fehlenden Gegenleistung ist eine substanzielle Herabsetzung wahrscheinlich; die Herabsetzung von Konventionalstrafen aus arbeitsvertraglichen Konkurrenzverboten ist Gegenstand langjähriger Praxis (vgl. BGE 109 II 120; zur Einrede gegen die Strafe auch BGE 82 II 142). Zu beachten ist ferner die Verwirkungs-/Verzichtslinie: Die Arbeitgeberin muss Forderungen aus Vertragsstrafe bei den Abschlussakten ausdrücklich vorbehalten; ein vorbehaltloses Arbeitszeugnis und eine vorbehaltlose Schlussabrechnung können einen bloss allgemeinen Vorbehalt entkräften (C-14570-2022, E. 6.1–6.2; parallel LA190014 und C-6407-2016 zur Verwirkung durch Verhalten nach Kenntnis). Zur Bandbreite der Strafenpraxis vgl. weiter LA230025, 12-2024-123 und CC-2014-58.

Antwort: In der vereinbarten Form (2 Jahre / ganze Schweiz / gesamte Finanzbranche / CHF 500'000) ist das Verbot nicht durchsetzbar. Durchsetzbar ist voraussichtlich ein richterlich reduziertes, kundenbezogenes bzw. tätigkeitsspezifisch eng gefasstes Verbot mit erheblich herabgesetzter Strafe. Ein Tätigkeitsverbot (Realvollstreckung) droht nur bei besonderer schriftlicher Abrede nach Art. 340b Abs. 3 OR.


Frage 4 — Darf der Arbeitgeber beim neuen Arbeitgeber intervenieren?

Zulässiger Kern. Eine sachlich zutreffende, auf das Notwendige beschränkte Mitteilung über das Bestehen eines Konkurrenzverbots ist Wahrnehmung eigener, überwiegender privater Interessen und damit nicht widerrechtlich (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Der gesetzlich vorgesehene Weg zur Verhinderung der Konkurrenztätigkeit ist die Klage auf Beseitigung des vertragswidrigen Zustands nach Art. 340b Abs. 3 OR bzw. das Massnahmeverfahren — nicht aussergerichtlicher Druck.

Unzulässige Überschreitung. Widerrechtlich wird die Intervention, wenn sie unwahre, herabsetzende oder über das Verbot hinausgehende Behauptungen enthält:

  • Art. 328 Abs. 1 OR: Die Pflicht zur Achtung und zum Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers wirkt über das Vertragsende hinaus nach; unbelegte Vorwürfe der Geheimnisverletzung oder Anschwärzung beim neuen Arbeitgeber verletzen sie. Die Substanziierungs- und Beweislast für Geheimnisse, deren Nutzung und den drohenden Nachteil trägt die Arbeitgeberin (4A-364-2022, E. 6.3 f.; C-24812-2022, E. 2.1.2, 2.2.2).
  • Art. 28 Abs. 1 und 2 ZGB: Bei widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung stehen Feststellungs-, Unterlassungs- und Beseitigungsklage offen — auch gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt. Die Rechtfertigung entfällt, soweit die Mitteilung über das zur Interessenwahrung Erforderliche hinausgeht.
  • Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG: Unlauter handelt, wer andere, ihre Leistungen oder Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt; ebenso lit. b bei unrichtigen oder irreführenden Angaben über eigene oder fremde Geschäftsverhältnisse. Anwendbar ist dies, soweit die Äusserung wettbewerbsrelevant ist (Verhältnis zwischen Vermögensverwalterin und Konkurrenz-Arbeitgeberin); die Aktivlegitimation des Mandanten setzt eine Betroffenheit in seinen wirtschaftlichen Interessen voraus.
  • Art. 41 Abs. 1 OR: Für den daraus entstehenden Schaden (namentlich Nichtantritt oder Widerruf der neuen Stelle, entgangene Vergütung) besteht ein Ersatzanspruch aus unerlaubter Handlung; bei absichtlicher, sittenwidriger Schädigung zusätzlich Art. 41 Abs. 2 OR. Parallel kommt eine Vertragsverletzung (Art. 328 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 97 ff. OR — Normtext hier nicht vorgelegt) in Betracht.

Keine im Korpus verifizierte Rechtsprechung zur Frage, welche Informationen der frühere dem neuen Arbeitgeber mitteilen darf: Die Recherche nach Entscheiden zu Art. 328 OR und Art. 3 UWG blieb ohne Treffer; die Beurteilung stützt sich daher ausschliesslich auf die Normen. Diese Lücke ist dem Mandanten offenzulegen.

Datenschutzrechtliche Flanke. Werden im Rahmen der Intervention Personendaten des Mandanten an einen Empfänger im Ausland bekanntgegeben (z.B. Gruppengesellschaft des neuen Arbeitgebers), ist ein Angemessenheitsbeschluss (Art. 16 Abs. 1 DSG) oder eine geeignete Garantie (Art. 16 Abs. 2 DSG) erforderlich, andernfalls ein Ausnahmetatbestand nach Art. 17 Abs. 1 DSG. Einschlägig wäre allein Art. 17 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 DSG (Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer zuständigen ausländischen Behörde) — eine blosse aussergerichtliche Intervention ist davon gerade nicht gedeckt. Vorsätzliche Verstösse sind auf Antrag mit Busse bis CHF 250'000 bedroht (Art. 61 lit. a DSG); zudem steht die Anzeige beim EDÖB offen, der bei genügenden Anzeichen eine Untersuchung eröffnet (Art. 49 Abs. 1 DSG) und über die Befugnisse nach Art. 50 DSG verfügt. Bei rein inländischer Bekanntgabe greifen Art. 16 f. DSG nicht; die dann maussgeblichen Bearbeitungsgrundsätze und zivilrechtlichen Ansprüche der betroffenen Person sind im vorgelegten Normbestand nicht enthalten (Lücke — separat abzuklären).

Antwort: Zulässig ist die nüchterne, wahrheitsgemässe Information über Bestehen und Inhalt des Konkurrenzverbots; unzulässig sind unbelegte Geheimnisverletzungsvorwürfe, herabsetzende Äusserungen, Druck auf Nichtanstellung ohne durchsetzbaren Anspruch und — bei Auslandsbezug — eine nicht nach Art. 16/17 DSG abgestützte Bekanntgabe.

Anspruchsgrundlagen-Prüfung

Art. 319 OR — Einzelarbeitsvertrag / Lohnanspruch. Voraussetzungen: Arbeitsleistung im Dienst des Arbeitgebers, Lohnpflicht des Arbeitgebers (Abs. 1). Die Norm begründet das Vertragsverhältnis und die Lohnpflicht als Vertragselement; die konkrete Anspruchsgrundlage für Vergütung ist Art. 322 Abs. 1 OR bzw. Art. 322a OR. Am Sachverhalt: greift teilweise — sie trägt den Anspruch auf den vereinbarten Grundlohn und, in Verbindung mit Art. 322 Abs. 1 und Art. 322a Abs. 1 OR, den Anspruch auf variable Vergütung mit Lohncharakter für das vollständig geleistete Bemessungsjahr 2024, sofern die Bestimmbarkeit bzw. die Übung nachgewiesen wird (Ratio 4A-468-2017, E. 3.3.1). Ist der Bonus echte Gratifikation, ist Art. 319/322 OR nicht die maussgebliche Grundlage, sondern Art. 322d OR. Für bereits gevestete RSU gilt die Lohn-Argumentation sinngemäss.

Art. 327 OR — Geräte, Material, Entschädigung. Voraussetzungen: Pflicht des Arbeitgebers zur Ausrüstung mit Geräten und Material (Abs. 1); Entschädigung, wenn der Arbeitnehmer eigene Mittel einsetzt (Abs. 2). Die Norm regelt nicht die Fürsorge- oder «Treuepflicht» des Arbeitgebers; diese ist in Art. 328 OR verankert. Am Sachverhalt: greift nicht — weder Bonus noch RSU noch das Konkurrenzverbot haben mit Arbeitsgeräten oder Auslagen zu tun. Ein Fürsorgepflichtargument ist ausschliesslich über Art. 328 Abs. 1 OR zu führen.

Art. 362 OR — relativ zwingende Vorschriften. Voraussetzungen: Abweichung von einer im Katalog von Abs. 1 aufgeführten Vorschrift zuungunsten des Arbeitnehmers durch Abrede, NAV oder GAV; Rechtsfolge ist Nichtigkeit der Abrede (Abs. 2). Am Sachverhalt: greift nicht in der behaupteten Form. Art. 362 OR begründet weder eine Pflicht zur Karenzentschädigung noch die Schriftform des Konkurrenzverbots; die Schriftform folgt aus Art. 340 Abs. 1 OR, die Angemessenheitsschranke aus Art. 340a Abs. 1 OR, die Berücksichtigung einer Gegenleistung aus Art. 340a Abs. 2 OR. Die Aussage «nur gültig mit Karenzentschädigung» ist nach den vorgelegten Normen nicht haltbar. Nutzbar bleibt Art. 362 OR als Nichtigkeitsargument gegen Abreden, die von einer katalogisierten Vorschrift zulasten des Arbeitnehmers abweichen (in Betracht kämen namentlich Klauseln, die Art. 322d oder Art. 340a Abs. 2 / Art. 340b Abs. 2 OR abbedingen). Einschränkung: Der Katalog von Art. 362 Abs. 1 OR ist im vorgelegten Normtext nicht wiedergegeben; die Zuordnung einzelner Bestimmungen zum Katalog ist daher hier nicht verifizierbar und vor Verwendung am Gesetzestext zu überprüfen.

Art. 362 Abs. 1 OR (Variante zugunsten der Gegenseite). Soweit daraus abgeleitet wird, ein Konkurrenzverbot ohne Karenzentschädigung sei zulässig, sofern angemessen begrenzt, deckt sich das mit Art. 340a Abs. 1 und 2 OR: Das Fehlen einer Gegenleistung ist Reduktions-, nicht Ungültigkeitsgrund. Am Sachverhalt: greift insoweit zugunsten der Gegenseite, als das Verbot nicht schon wegen fehlender Karenzentschädigung dahinfällt; die räumliche und gegenständliche Überdehnung bleibt gleichwohl reduktionsbedürftig.

Art. 328 OR — Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers. Voraussetzungen: Verletzung der Pflicht zur Achtung und zum Schutz der Persönlichkeit, Gesundheit und Integrität des Arbeitnehmers (Abs. 1 und 2). Am Sachverhalt: greift nicht zugunsten der Gegenseite — Art. 328 OR trägt keine Forderung des Arbeitgebers; dessen Ansprüche bei Übertretung des Konkurrenzverbots folgen aus Art. 340b Abs. 1–3 OR sowie Art. 160 Abs. 1 und Art. 163 Abs. 1 OR. Umgekehrt greift Art. 328 Abs. 1 OR zugunsten des Mandanten als Grundlage für Unterlassung und Schadenersatz gegen eine unsachliche Intervention beim neuen Arbeitgeber (i.V.m. Art. 28 ZGB, Art. 3 Abs. 1 lit. a und b UWG, Art. 41 OR).

Art. 2 Abs. 1 OR — Vertragsschluss bei Vorbehalt von Nebenpunkten. Voraussetzungen: Einigung über alle wesentlichen Punkte; Vermutung, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit nicht hindert (Abs. 1); richterliche Ergänzung nach der Natur des Geschäfts (Abs. 2). Die Norm verankert nicht den Grundsatz von Treu und Glauben (dieser findet sich in Art. 2 ZGB, dessen Text im geprüften Bestand nicht verifizierbar ist). Am Sachverhalt: greift nicht als selbständige Anspruchsgrundlage. Nutzbar ist allenfalls Art. 2 Abs. 1 und 2 OR, wenn die Bonusmodalität als offengelassener Nebenpunkt zu qualifizieren wäre — dann bliebe der Vergütungsanspruch verbindlich und der Nebenpunkt richterlich zu bestimmen. Der Treu-und-Glauben-Gedanke ist im Übrigen über die Auslegung nach Art. 18 Abs. 1 OR (C-14570-2022, E. 4.1–4.2.2) sowie über die Verwirkungs-/Widerspruchslinie (C-14570-2022, E. 6.1–6.2; 4A-426-2023, E. 3.4.2) zu operationalisieren.

Die Gegenseite kann sich zusätzlich stützen auf Art. 362 Abs. 1 OR in der Lesart, dass ein Konkurrenzverbot ohne Karenzentschädigung bei angemessener Begrenzung durchsetzbar bleibt (mit der Präzisierung, dass die Angemessenheit nach Art. 340a Abs. 1 und 2 OR zu prüfen ist), sowie — ausserhalb der geprüften Kandidatenliste — auf Art. 322d Abs. 1 und 2, Art. 340 Abs. 1 und 2, Art. 340b Abs. 1–3, Art. 160 Abs. 1 und Art. 163 Abs. 1 OR; auf Art. 319, 327, 328 und Art. 2 Abs. 1 OR kann sie sich demgegenüber nicht mit Erfolg berufen.

Erfolgsaussichten

Bonus 2024 — Chancen mittel bis gut, vollständig dokumentenabhängig.

Pro: Ausnahmslose Ausrichtung seit sieben Jahren (Übung, Art. 322 Abs. 1 OR); Höhe von 60–100 % des Grundlohns; vollständig geleistetes Bemessungsjahr; Ratio 4A-468-2017 (E. 3.3.1) gegen nachträgliche Bedingungen; bei ergebnisabhängiger Bemessung Aufschluss- und Einsichtsrecht nach Art. 322a Abs. 2 und 3 OR.

Contra: Ermessensvorbehalt im Vertrag; allfällige Präsenz-/Kündigungsklausel, die nach C-14570-2022 (E. 4.2.2) trägt; die Möglichkeit, dass der Anlass i.S.v. Art. 322d Abs. 1 OR planmässig erst mit der Festsetzung im April eintritt, womit Art. 322d Abs. 2 OR mangels Pro-rata-Abrede den Anspruch ausschliesst.

Beweislast: Der Mandant trägt sie für die anspruchsbegründenden Tatsachen (Zusage, objektive Bestimmbarkeit bzw. Übung, Zielerreichung, Höhe). Beweismittel: Arbeitsvertrag mit Anhängen, Bonus Letters 2018–2024, Zielvereinbarungen, Bonusreglement, Lohnabrechnungen, Handhabung bei anderen Abgängern, Zeugen (Vorgesetzte, HR, CFO), Editionsbegehren zu Bonuspool und Erfolgsrechnung.

Prozessrisiko: Die Korpus-Entscheide fallen divergent aus (C-23723-2017 und LA230011 zulasten der Arbeitnehmer; 4A-610-2024 zugunsten). Es handelt sich um eine reine Auslegungs- und Beweisfrage.

RSU — ohne Plantext nicht seriös bezifferbar. Tendenziell ungünstig für noch nicht gevestete Tranchen (ZOR-2024-15; 4A-388-2025: kein Anspruch über die Planregelung hinaus). Aussichtsreich ist allein der Angriff gegen den Verfall bereits unbedingt erworbener Einheiten sowie gegen Klauseln, deren Verfallsbedingung unwirksam oder unklar ist (Art. 18 Abs. 1 OR; Ratio 4A-468-2017).

Konkurrenzverbot — aus Verteidigungsperspektive gut. Selbst wenn die Verbindlichkeit nach Art. 340 Abs. 2 OR gestützt auf 4A-70-2025 (E. 4.1, 4.4) bejaht wird, ist die Klausel gegenständlich und räumlich übermässig (Art. 340a Abs. 1 OR) und nach Art. 340a Abs. 2 OR zu reduzieren; als Referenz für das gerichtlich Geschützte dient LA240001 (bestimmte Kunden, ein Jahr). Verteidigungslinien: Substanziierungs- und Beweislast der Arbeitgeberin für Geheimniseigenschaft, Nutzung und erheblichen Nachteil (C-24812-2022, E. 2.1.2, 2.2.2; 4A-364-2022, E. 6.3 f.); allgemeine Berufserfahrung genügt nicht; persönlich geprägte Kundenbeziehungen als Kausalitätsargument. Schwach ist demgegenüber Art. 340c Abs. 2 OR (Bonusverweigerung erst nach der Kündigung; Kausalitätsbeweis beim Mandanten, 4A-426-2023, E. 3.4.1; blosse Mitverantwortung genügt nicht, 4A-70-2025, E. 5). Aussichtsreicher ist Art. 340c Abs. 1 OR, wobei der Wortlaut («nachweisbar») die Nachweisobliegenheit dem Interessenwegfall zuordnet und die Arbeitgeberin ihr erhebliches Interesse plausibilisieren muss.

Konventionalstrafe. Selbst bei bejahter Verletzung ist mit erheblicher Herabsetzung nach Art. 163 Abs. 3 OR zu rechnen (Verhältnis der Strafe zur Vergütung, fehlende Gegenleistung, Überdehnung des Verbots, Verschuldensgrad); zusätzlich zu prüfen sind die Befreiungswirkung nach Art. 340b Abs. 2 OR (nur mangels abweichender Abrede), die Alternativität nach Art. 160 Abs. 1 OR und die Verwirkungs-/Verzichtseinrede (C-14570-2022, E. 6.1–6.2; LA190014; C-6407-2016). Ein Realvollstreckungsrisiko besteht nur bei besonderer schriftlicher Abrede (Art. 340b Abs. 3 OR); im Massnahmeverfahren trägt die Arbeitgeberin die Darlegungslast (LF240072).

Kosten- und Klumpenrisiko. Das Hauptrisiko ist die Strafe von CHF 500'000 plus behaupteter Mehrschaden (Art. 340b Abs. 1 OR) — bei ungünstigem Verlauf zuzüglich Prozesskosten. Bei einem Streitwert über CHF 30'000 entfällt die Kostenlosigkeit arbeitsrechtlicher Verfahren; die ZPO-Normtexte liegen hier nicht vor, weshalb Gerichtskosten- und Parteikostenrisiko anhand der Zürcher Gebührenverordnung separat zu beziffern sind. Prozessökonomisch attraktiv ist die Vorbehalts-/Verwirkungseinrede, weil sie ohne Beweisaufnahme über Geheimnisse durchdringen kann.

Fristen und Verjährung. Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern verjähren in fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR); für Bonus 2024 und RSU besteht damit kein akutes Fristrisiko. Zeitkritisch sind demgegenüber: (i) die Vermeidung eines vorbehaltlosen Verhaltens des Mandanten (Annahme von Zahlungen, Unterzeichnung von Saldoquittungen); (ii) das Zuwartensrisiko bei Berufung auf Art. 340c Abs. 2 OR (4A-426-2023, E. 3.4.2); (iii) die faktische Frist bis zum Stellenantritt, falls ein Massnahmeverfahren nach Art. 340b Abs. 3 OR droht; (iv) das Antragserfordernis bei Art. 61 lit. a DSG.

Zuständigkeit. Bei Auslandsbezug (Wohnsitz des Mandanten, Sitz des neuen Arbeitgebers oder Konzernbezug) ist nach BGer 4A-103-2025 (E. 3.1, 3.3), 4A-105-2025 (E. 3.3) und 4A-107-2025 für vertragliche und damit verbundene deliktische Ansprüche aus demselben Arbeitsverhältnis ein einheitlicher Gerichtsstand zu bestimmen; liegt ein Arbeitsvertrag vor, kann die Arbeitgeberin grundsätzlich nur am Wohnsitz des Arbeitnehmers klagen, und ein deliktischer Gerichtsstand ändert daran nichts. Hinweis: Die einschlägigen LugÜ-Bestimmungen sind im geprüften Normbestand nicht abrufbar; die Aussage stützt sich ausschliesslich auf die genannten Erwägungen und ist vor Prozessführung am Staatsvertragstext zu verifizieren.

Empfohlene nächste Schritte

  1. Dokumentenerhebung (sofort, vor jeder Korrespondenz mit der Arbeitgeberin) — Ergebnis: Dokumentenliste mit Prüfvermerken. Arbeitsvertrag inkl. Anhänge und Änderungen; sämtliche Bonus Letters, Zielvereinbarungen und Bonusmitteilungen 2018–2024; Bonusreglement/Vergütungsrichtlinie; RSU-Plan, Grant Letters, Vesting-Schedule, Leaver-Definitionen; Konkurrenzverbotsklausel im Original mit den Prüfpunkten «besondere schriftliche Abrede i.S.v. Art. 340b Abs. 3 OR» und «Ausschluss der Befreiungswirkung nach Art. 340b Abs. 2 OR»; Kündigungsschreiben; Schlussabrechnung und Arbeitszeugnis (Prüfpunkt Vorbehalt gemäss C-14570-2022, E. 6.1–6.2).
  2. Prüfung der Rechtmässigkeit der Bonusverweigerung (Arbeitsauftrag 1) — Ergebnis: Prüfnotiz mit Ampelbewertung. Subsumtion unter Art. 322 Abs. 1, Art. 322a Abs. 1 und Art. 322d Abs. 1 und 2 OR; Feststellung, ob eine Präsenz-/Kündigungsklausel besteht, wie der «Anlass» definiert ist und wie beides nach Art. 18 Abs. 1 OR auszulegen ist; Auswertung der Handhabung bei früheren Abgängern; falls ergebnisabhängig: Ausübung des Aufschluss- und Einsichtsrechts nach Art. 322a Abs. 2 und 3 OR (Textbaustein für das Editionsbegehren vorbereiten).
  3. Prüfung der Gültigkeit der RSU-Verfallsregelung (Arbeitsauftrag 2) — Ergebnis: Tabelle je Tranche. Pro Tranche: Grant-Datum, Vesting-Datum, Status per 28.02.2025 (gevestet / offen), Verfallsklausel im Wortlaut, Leaver-Qualifikation, Angriffslinie (erdienter Vergütungsbestandteil vs. Anwartschaft; Art. 18 Abs. 1 OR; Wertung des Art. 322d Abs. 2 OR; Grenzen nach ZOR-2024-15 und 4A-388-2025) und Bewertung in CHF.
  4. Bezifferung — Ergebnis: Forderungstabelle mit Zinsbeginn. Bonus 2024 in drei Szenarien (unteres Band 60 % = CHF 144'000; Median der Jahre 2018–2023; oberes Band 100 % = CHF 240'000), Wert der gevesteten RSU per 28.02.2025 sowie Pro-rata-Wert der offenen Tranchen als Eventualposition; je Position Rechtsgrundlage (Art. 322 Abs. 1 / Art. 322a Abs. 1 / Art. 322d Abs. 1 OR) und Verzugszins ab Fälligkeit bzw. Mahnung.
  5. Mahn- und Vorbehaltsschreiben an die Arbeitgeberin (Entwurf). Geltendmachung von Bonus 2024 und RSU mit Fristansetzung von 10 Tagen; ausdrückliche Bestreitung der Verbindlichkeit des Konkurrenzverbots in der vereinbarten Reichweite (Art. 340 Abs. 2, Art. 340a Abs. 1 und 2 OR) sowie der Substanziierung nach C-24812-2022 und 4A-364-2022; Vorbehalt aller Rechte; Weisung an den Mandanten, keine Zahlungen vorbehaltlos anzunehmen und keine Saldoklausel zu unterzeichnen.
  6. Prüfung der Zulässigkeit der Intervention (Arbeitsauftrag 4) — Ergebnis: Unterlassungsaufforderung (separater Entwurf) plus Beweissicherung. Aufforderung, gegenüber dem neuen Arbeitgeber keine über die neutrale Existenz des Verbots hinausgehenden, insbesondere keine unbelegten Geheimnisverletzungsvorwürfe zu erheben, unter Hinweis auf Art. 328 Abs. 1 OR, Art. 28 Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 3 Abs. 1 lit. a und b UWG sowie Art. 41 Abs. 1 und 2 OR; bei Auslandsbezug zusätzlich Rüge nach Art. 16 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DSG mit Hinweis auf Art. 61 lit. a DSG und die Anzeigemöglichkeit nach Art. 49 Abs. 1 DSG (Befugnisse nach Art. 50 DSG). Parallel: schriftliche Bestätigungen des neuen Arbeitgebers über Inhalt und Zeitpunkt allfälliger Kontakte einholen (Beweissicherung für Art. 41 OR).
  7. Prüfung des Konkurrenzverbots unter Berücksichtigung der fehlenden Karenzentschädigung (Arbeitsauftrag 3) — Ergebnis: Prüfnotiz mit Eventualantrag. Dreistufige Prüfung: Verbindlichkeit (Art. 340 Abs. 2 OR), Übermass (Art. 340a Abs. 1 OR), Reduktion (Art. 340a Abs. 2 OR) mit ausdrücklicher Klarstellung, dass die fehlende Karenzentschädigung nur «angemessen zu berücksichtigende» Gegenleistung und kein Ungültigkeitsgrund ist; Formulierung eines Eventualantrags auf Reduktion (Vorschlag: Kundenschutz für namentlich bezeichnete, im Arbeitsverhältnis erworbene Kunden, Dauer maximal zwölf Monate, keine branchenweite Sperre — Referenz LA240001) sowie eines Antrags auf Herabsetzung der Konventionalstrafe nach Art. 163 Abs. 3 OR.
  8. Beweisplan zu Art. 340c OR. Chronologische Aufstellung aller arbeitgeberseitigen Vorkommnisse vor November 2024 (Vergütungskürzungen, Entzug von Mandaten oder Kompetenzen, Zusagenbruch) zur allfälligen Begründung von Art. 340c Abs. 2 OR unter Beachtung von Kausalitätserfordernis und Zuwartensrisiko (4A-426-2023, E. 3.4.1 f.); parallel Indizien für Interessenwegfall nach Art. 340c Abs. 1 OR (Nachfolgeregelung, Kundenübergabe, Umstrukturierung; dogmatischer Rahmen LA240001, E. III.6.3.2).
  9. Antizipation eines Massnahmeverfahrens. Prüfung, ob eine besondere schriftliche Abrede nach Art. 340b Abs. 3 OR vorliegt. Wenn ja: Stellungnahme-Gerüst zur Interessenabwägung und zum Verhalten des Arbeitnehmers, Belege zur Widerlegung eines empfindlichen Nachteils, Bezugnahme auf LF240072. Wenn nein: konsequente Argumentationslinie «nur Geldforderung, kein Tätigkeitsverbot», gestützt auf Art. 340b Abs. 2 OR und Art. 160 Abs. 1 OR.
  10. Compliance-Instruktion des Mandanten (schriftlich, gegenzeichnen lassen). Keine Mitnahme oder Verwendung von Kunden-, Portfolio- oder Geschäftsdaten; dokumentierte Rückgabe aller Datenträger und Unterlagen; keine aktive Kundenansprache bis zur Klärung. Dies entzieht dem drohenden Geheimnisverletzungsvorwurf die Substanz (Ratio 4A-364-2022, E. 6.3 f.) und stärkt die Position im Massnahmeverfahren.
  11. Zuständigkeit und Vergleichsstrategie. Klärung von Wohnsitz des Mandanten und Sitz des neuen Arbeitgebers zur Beurteilung des Gerichtsstands (4A-103-2025, E. 3.1, 3.3; 4A-105-2025, E. 3.3; 4A-107-2025) mit Verifikation der LugÜ-Grundlagen am Staatsvertragstext; anschliessend Vergleichsvorschlag mit Verrechnungsstruktur (Verzicht der Arbeitgeberin auf Verbot und Strafe gegen reduzierte Abgeltung von Bonus und RSU sowie gegenseitige Erklärung, keine abschätzigen Äusserungen zu machen), Eskalationspfad: Schlichtungsgesuch nach unbenutztem Fristablauf.

Referenzen

Wichtige Urteile

UrteilRatio decidendiBedeutung für das Mandat
BGer 4A-468-2017Eine anhand von Umsatz und Gewinn bestimmte, schriftlich bedingungslos zugesagte Zahlung ist variabler Lohn (Art. 322/322a OR) und darf nicht nachträglich vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden; das Konkurrenzverbot fällt nach Art. 340c Abs. 2 OR dahin, wenn die Auflösung auf einem vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass beruht (E. 2.1, 2.3.3, 3.3.1).Tragende Linie für Bonus 2024 und für bereits gevestete RSU, soweit objektive Bestimmbarkeit bzw. Erdientheit nachweisbar ist. Abgrenzung: dort objektiv bestimmbare Regelung und arbeitgeberseitig verursachte Auflösung — hier «nach Ermessen» und Eigenkündigung zum Konkurrenten.
Obergericht C-14570-2022Eine Klausel, wonach der Bonus nur bei Fehlen einer Kündigung am Zahlungstermin ausbezahlt wird, kann die Verweigerung tragen (Auslegung nach Art. 18 Abs. 1 OR); Forderungen aus Vertragsstrafe sind bei den Abschlussakten ausdrücklich vorzubehalten, andernfalls entkräften vorbehaltloses Arbeitszeugnis und Schlussabrechnung einen bloss allgemeinen Vorbehalt (E. 4.1–4.2.2, 6.1–6.2).Hauptrisiko für den Bonusanspruch; gleichzeitig kostengünstige Angriffslinie gegen die Konventionalstrafe über den fehlenden bzw. entkräfteten Vorbehalt.
BGer 4A-70-2025Kundenkenntnis genügt für Art. 340 Abs. 2 OR, wenn persönliche Kontakte den Kundenzugang erleichtern; objektiv geheime Informationen sind nicht erforderlich. Bei gleichmässig geteilter Verantwortung bleibt das Verbot nach Art. 340c Abs. 2 OR bestehen (E. 4.1, 4.4, 5).Stützt die Verbindlichkeit des Verbots gegen den Mandanten; verlagert die Verteidigung auf Art. 340a Abs. 1 und 2 OR sowie Art. 163 Abs. 3 OR.
Obergericht C-24812-2022Die Arbeitgeberin muss Geheimniseigenschaft, deren Nutzung und den drohenden empfindlichen Nachteil konkret nachweisen; branchenübliche Informationen genügen nicht, und eine ausgeprägt persönliche Kundenbeziehung kann die Kausalität unterbrechen (E. 2.1, 2.1.2, 2.2.2).Kernargument gegen die Verbindlichkeit; das Spannungsverhältnis zu 4A-70-2025 und LA240001 ist als offene Wertungsfrage prozessual zu bewirtschaften.
Obergericht LA240001Kundenschutzklausel wirksam bei qualifizierten, im Arbeitsverhältnis erworbenen Kundenkenntnissen; intensive Kundenbeziehung allein macht sie nicht unwirksam; nachträglicher Interessenwegfall ist über Art. 340c Abs. 1 OR zu prüfen (E. III.5.1, III.6.2, III.6.3.2).Zürcher Referenzmass: geschützt wurde nur ein auf bestimmte Kunden und ein Jahr begrenztes Verbot — Argumentationsanker für die Reduktion nach Art. 340a Abs. 2 OR.
BGer 4A-364-2022Allgemeine Berufserfahrung ist kein geschütztes Geschäftsgeheimnis; Substanziierungs- und Beweislast für Geheimnis, Nutzung und Nachteil liegen bei der Arbeitgeberin, und ein Gutachten dient nicht der Ermittlung fehlender Behauptungen (E. 6.3, 6.4).Entkräftet den drohenden Geheimnisverletzungsvorwurf, auch als Grundlage der Unterlassungsaufforderung betreffend die Intervention.
BGer 4A-426-2023Das Dahinfallen nach Art. 340c Abs. 2 OR erfordert einen vom Arbeitnehmer zu beweisenden Kausalzusammenhang; längeres Zuwarten spricht gegen die Kausalität bzw. für Verzicht (E. 3.1, 3.4.1, 3.4.2).Zeigt die Schwäche der Berufung auf die Bonusverweigerung (erst nach der Kündigung) und begründet Handlungsdruck bei vorbestehenden Vorwürfen.
BGer 4A-109-2021Restriktive Handhabung des Dahinfallens des Konkurrenzverbots wegen eines vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlasses (Beschwerde abgewiesen).Bestätigt die zurückhaltende Praxis zu Art. 340c Abs. 2 OR; Argumentationslast des Mandanten.
Obergericht ZOR-2024-15Aus einem Bonusplan besteht kein Anspruch über die vorgesehene «Good Leaver»-Auszahlung hinaus.Tendenz der Gerichte, Planbedingungen von Beteiligungs- und Bonusplänen konsequent anzuwenden — ungünstig für offene RSU-Tranchen.
BGer 4A-388-2025Kein Anspruch auf einen «Exit Multiple» über die bereits ausbezahlte «Good Leaver»-Leistung hinaus.Bestätigt die Planbindung; Angriff nur bei bereits erdienten Einheiten oder unwirksamer Verfallsbedingung sinnvoll.
Obergericht LA230011Zur Frage des einklagbaren Bonusanspruchs bei vertraglich als Ermessensleistung ausgestaltetem Bonus (Ausgang zulasten des Arbeitnehmers).Zürcher Referenz für das Prozessrisiko bei Ermessensboni.
Obergericht C-23723-2017Bei vertraglicher Ausgestaltung als Gratifikation besteht kein einklagbarer Bonusanspruch (Klage abgewiesen).Illustriert die Bedeutung des Klauselwortlauts; Gegenargumente sind über Übung, Höhe und Bestimmbarkeit zu führen.
Obergericht LA220019Behandelt Erfolgsbeteiligung/Bonus und Anteil an der Karenzentschädigung im selben Verfahren.Muster für die kumulative Geltendmachung von Vergütungs- und konkurrenzverbotsbezogenen Positionen.
BGE 151 III 544Betrifft ein Konkurrenzverbot mit Karenzentschädigung.Nur eingeschränkt einschlägig; ihm ist keine Gültigkeitsvoraussetzung «Karenzentschädigung» zu entnehmen — wichtig zur Abwehr überschiessender Argumentation.
BGer 4A-5-2025Betrifft die Anrechnung anderer Einkünfte auf eine vereinbarte Karenzentschädigung.Zeigt, dass Karenzentschädigungsfragen eine vertragliche Zusage voraussetzen; hier kein eigener Anspruch.
Obergericht LA240005Anspruch auf Karenzentschädigung für bestimmte Monate nach Vertragsende.Ergänzende Zürcher Referenz zur vertraglich zugesagten Gegenleistung.
Obergericht C-25216-2021Anspruch des Arbeitnehmers gestützt auf die vereinbarte Karenzabrede.Vergleichsargument: entgeltliche Verbote werden anders behandelt als unentgeltliche.
BGE 101 II 277Karenzentschädigung aus einem entgeltlichen Konkurrenzverbot.Historische Bestätigung der Zweiteilung entgeltlich/unentgeltlich.
BGE 109 II 120Betrifft die Herabsetzung der Konventionalstrafe aus einem arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbot.Bestätigt die richterliche Herabsetzungspraxis nach Art. 163 Abs. 3 OR als zentralen Verteidigungshebel.
BGE 82 II 142Betrifft die Einreden gegen die Konventionalstrafe wegen Verletzung eines vertraglichen Konkurrenzverbots.Ergänzende Grundlage für die Einredenstrategie.
BGE 105 II 200Bei beiderseitiger gleichmässiger Verursachung der Auflösung bleibt das Konkurrenzverbot bestehen.Bestätigt die Linie von 4A-70-2025, E. 5 — Mitverantwortung genügt nicht für Art. 340c Abs. 2 OR.
Obergericht LA230025Konventionalstrafe und Schadenersatz wegen Verletzung eines Konkurrenzverbots (Ausgang: abgewiesen).Zürcher Referenz zur Substanziierungslast der Arbeitgeberin bei Strafe und Schaden.
Obergericht 12-2024-123Geltendmachung von «liquidated damages» aus einer «non-competition»-Klausel (abgewiesen).Zeigt die Skepsis der Gerichte gegenüber pauschalen, hohen Strafabreden aus internationalen Vertragsmustern.
Obergericht CC-2014-58Anspruch auf Konventionalstrafe wegen Verletzung des Konkurrenzverbots.Ergänzende kantonale Referenz zur Strafenpraxis.
Obergericht LF240072Anforderungen an die Arbeitgeberin im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen zur Realvollstreckung des Konkurrenzverbots (abgewiesen).Zentrale Referenz für die Abwehr eines Tätigkeitsverbots nach Art. 340b Abs. 3 OR.
Obergericht LA190014Einrede gegen die nachträgliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Konkurrenzverbot.Stützt die Verwirkungs-/Verzichtsstrategie in Zürich.
Obergericht C-6407-2016Verwirkung der Schadenersatzforderung durch das Verhalten der Arbeitgeberin nach Kenntnis der Vertragsverletzung.Ergänzt die Vorbehaltsproblematik aus C-14570-2022.
BGer 4A-103-2025Für Ansprüche der Arbeitgeberin aus dem Arbeitsverhältnis ist ein einheitlicher Gerichtsstand zu bestimmen; ein deliktischer Gerichtsstand hilft nicht über den arbeitsrechtlichen hinweg (E. 3.1, 3.3).Bei Auslandsbezug: Klagen der Arbeitgeberin sind grundsätzlich am Wohnsitz des Arbeitnehmers zu führen.
BGer 4A-105-2025Auch ein Eventualbegehren auf Schadenersatz ändert die arbeitsrechtliche Gerichtsstandszuordnung nicht (E. 3.3).Verhindert das Ausweichen der Arbeitgeberin auf einen günstigeren Forumsstandort.
BGer 4A-107-2025Klage der Arbeitgeberin gegen die ehemalige Arbeitnehmerin am gewählten Forum abgewiesen.Bestätigt die Gerichtsstandslinie in der Parallelkonstellation.
BGer 4A-398-2025Zur Rechtfertigung arbeitgeberseitiger Reaktionen auf behauptete Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (Beschwerde abgewiesen).Mahnt zur sorgfältigen Dokumentation des eigenen Verhaltens beim Austritt.
BGE 127 III 86Betrifft die Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers gegenüber Kaderangehörigen.Randbezug: relativiert Erwartungen an eine «Sanktionierung» arbeitgeberseitigen Verhaltens ausserhalb von Art. 340c OR.
BGer 9C-41-2024Abgaberechtliche Behandlung von Titelübertragungen im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsplänen.Nur abgaberechtlich relevant; trägt zur arbeitsrechtlichen RSU-Frage nichts bei — kein taugliches Präjudiz.
BGE 145 V 188Leistungsbeginn der Arbeitslosenversicherung bei einvernehmlicher Beendigung.Randbezug für eine allfällige Vergleichslösung mit Freistellungs- oder Abgeltungskomponente.

Wichtige Artikel im Überblick

ArtikelRegelungsgehaltDogmatische Bedeutung
Art. 319 ORBegriff des Einzelarbeitsvertrags: Arbeitsleistung gegen Lohn (Abs. 1); Teilzeit (Abs. 2).Qualifikationsnorm; verankert die Lohnpflicht, aus der die Vergütungsansprüche über Art. 322 ff. OR fliessen.
Art. 322 ORDer Arbeitgeber schuldet den verabredeten oder üblichen Lohn (Abs. 1).Grundnorm des Lohnanspruchs; die «Üblichkeit» erlaubt die Berufung auf die seit 2018 ausnahmslose Bonuspraxis.
Art. 322a ORAnteil am Gewinn, Umsatz oder Geschäftsergebnis: Bemessung nach dem Geschäftsjahresergebnis (Abs. 1); Aufschluss- und Einsichtsrecht (Abs. 2); Abschrift der Erfolgsrechnung (Abs. 3).Qualifiziert ergebnisabhängige Boni als Lohn und liefert das prozessual wertvolle Informationsrecht zur Substanziierung der Höhe.
Art. 322d ORSondervergütung bei bestimmten Anlässen nur bei Verabredung (Abs. 1); Pro-rata-Anspruch bei Beendigung vor Eintritt des Anlasses nur bei Verabredung (Abs. 2).Maussgeblich für die Bonusqualifikation. Entscheidend ist die Bestimmung des «Anlasses»: Geschäftsjahresabschluss (dann Abs. 2 nicht einschlägig) oder erst arbeitgeberseitige Festsetzung (dann Ausschluss mangels Pro-rata-Abrede).
Art. 18 ORMassgeblichkeit des übereinstimmenden wirklichen Willens gegenüber unrichtiger Bezeichnung (Abs. 1).Schlüsselnorm für Bonusklausel, RSU-Plan und Konkurrenzverbot; entkräftet die blosse Etikettierung «nach Ermessen».
Art. 2 ORVerbindlichkeit des Vertrags trotz Vorbehalt von Nebenpunkten (Abs. 1); richterliche Ergänzung (Abs. 2).Nur subsidiär nutzbar: nicht Grundlage von Treu und Glauben, sondern Ergänzungsregel bei offengelassenen Nebenpunkten.
[Art.
Sources

Bases légales

Les normes sur lesquelles repose l'analyse — texte intégral issu du corpus, avec lien vers la version officielle.

Chaîne de normes :
  • ORBundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)RS 220 · Art. 340b, 340a, 340, 340c, 160, 163, 322d
  • DSGBundesgesetz über den DatenschutzRS 235.1 · Art. 60, 61, 49

OR · Art. 340b

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Gesetz: Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR, SR 220) Art. 340b (1) Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den dem Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu ersetzen. (2) Ist bei Übertretung des Verbotes eine Konventionalstrafe geschuldet und nichts anderes verabredet, so kann sich der Arbeitnehmer durch deren Leistung vom Verbot befreien; er bleibt jedoch für weiteren Schaden ersatzpflichtig. (3) Ist es besonders schriftlich verabredet, so kann der Arbeitgeber neben der Konventionalstrafe und dem Ersatz weiteren Schadens die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangen, sofern die verletzten oder bedrohten Interessen des Arbeitgebers und das Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigen.

OR · Art. 340a

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Gesetz: Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR, SR 220) Art. 340a (1) Das Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist; es darf nur unter besonderen Umständen drei Jahre überschreiten. (2) Der Richter kann ein übermässiges Konkurrenzverbot unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen einschränken; er hat dabei eine allfällige Gegenleistung des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen.

OR · Art. 340

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Gesetz: Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR, SR 220) Art. 340 (1) Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen. (2) Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.

OR · Art. 340c

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Gesetz: Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR, SR 220) Art. 340c (1) Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten. (2) Das Verbot fällt ferner dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst.

OR · Art. 160

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Gesetz: Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR, SR 220) Art. 160 (1) Wenn für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht richtigen Erfüllung eines Vertrages eine Konventionalstrafe versprochen ist, so ist der Gläubiger mangels anderer Abrede nur berechtigt, entweder die Erfüllung oder die Strafe zu fordern. (2) Wurde die Strafe für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie nebst der Erfüllung des Vertrages gefordert werden, solange der Gläubiger nicht ausdrücklich Verzicht leistet oder die Erfüllung vorbehaltlos annimmt. (3) Dem Schuldner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm gegen Erlegung der Strafe der Rücktritt freistehen sollte.

OR · Art. 163

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Gesetz: Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR, SR 220) Art. 163 (1) Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden. (2) Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist. (3) Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.

OR · Art. 322d

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Gesetz: Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR, SR 220) Art. 322d (1) Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist. (2) Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.

DSG · Art. 60

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Gesetz: Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) Art. 60 - Verletzung von Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (1) Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen auf Antrag bestraft: lit. a die ihre Pflichten nach den Artikeln 19, 21 und 25-27 verletzen, indem sie vorsätzlich eine falsche oder unvollständige Auskunft erteilen; lit. b die es vorsätzlich unterlassen: Ziff. 1 die betroffene Person nach den Artikeln 19 Absatz 1 und 21 Absatz 1 zu informieren, oder Ziff. 2 ihr die Angaben nach Artikel 19 Absatz 2 zu liefern. (2) Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen bestraft, die unter Verstoss gegen Artikel 49 Absatz 3 dem EDÖB im Rahmen einer Untersuchung vorsätzlich falsche Auskünfte erteilen oder vorsätzlich die Mitwirkung verweigern.

DSG · Art. 61

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Gesetz: Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) Art. 61 - Verletzung von Sorgfaltspflichten Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen auf Antrag bestraft, die vorsätzlich: lit. a unter Verstoss gegen Artikel 16 Absätze 1 und 2 und ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 17 erfüllt sind, Personendaten ins Ausland bekanntgeben; lit. b die Datenbearbeitung einem Auftragsbearbeiter übergeben, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 erfüllt sind; lit. c die Mindestanforderungen an die Datensicherheit, die der Bundesrat nach Artikel 8 Absatz 3 erlassen hat, nicht einhalten.

DSG · Art. 49

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Gesetz: Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) Art. 49 - Untersuchung (1) Der EDÖB eröffnet von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung gegen ein Bundesorgan oder eine private Person, wenn genügend Anzeichen bestehen, dass eine Datenbearbeitung gegen die Datenschutzvorschriften verstossen könnte. (2) Er kann von der Eröffnung einer Untersuchung absehen, wenn die Verletzung der Datenschutzvorschriften von geringfügiger Bedeutung ist. (3) Das Bundesorgan oder die private Person erteilt dem EDÖB alle Auskünfte und stellt ihm alle Unterlagen zur Verfügung, die für die Untersuchung notwendig sind. Das Auskunftsverweigerungsrecht richtet sich nach den Artikeln 16 und 17 des VwVG, sofern Artikel 50 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes nichts anderes bestimmt. (4) Hat die betroffene Person Anzeige erstattet, so informiert der EDÖB sie über die gestützt darauf unternommenen Schritte und das Ergebnis einer allfälligen Untersuchung.

Sources

Jurisprudence

Les décisions trouvées pour cet état de fait, contrôlées quant à leur pertinence.

DécisionTribunalJuridictionDate
4A-103-2025BGerBund10.03.2026
4A-70-2025BGerBund08.12.2025
C-14570-2022ObergerichtGenf22.01.2025
4A-364-2022BGerBund12.05.2023
C-24812-2022ObergerichtGenf04.03.2026
4A-468-2017BGerBund12.03.2018
LA240001ObergerichtZürich13.06.2024
4A-426-2023BGerBund03.01.2024
BGE-151-III-544BGEBund01.01.2025
4A-105-2025BGerBund10.03.2026

4A-103-2025

BGer · Bund · 10.03.2026

Question juridique : Kann die Arbeitgeberin für ihre Ansprüche gegen die ehemalige Arbeitnehmerin statt des ausschliesslichen Gerichtsstands am Wohnsitz der Arbeitnehmerin den deliktischen Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 CLug wählen, wenn sie neben vertraglichen auch Schadenersatzansprüche aus behaupteten widerrechtlichen Handlungen geltend macht?

Der Entscheid betrifft ausschliesslich die internationale Zuständigkeit für Arbeitgeberklagen gegen ehemalige Arbeitnehmer und nicht die materielle Durchsetzbarkeit eines Konkurrenzverbots, Bonusansprüche oder Restricted Stock Units. Werden vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und daneben deliktische Schadenersatzansprüche geltend gemacht, ist ein einheitlicher Gerichtsstand zu bestimmen. Besteht ein Arbeitsvertrag im autonomen Sinn des Lugano-Übereinkommens, steht der ausschliessliche Gerichtsstand am Wohnsitz des Arbeitnehmers nach Art. 20 Abs. 1 CLug der Berufung auf den deliktischen Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 CLug entgegen. Der Entscheid ist daher nur insoweit einschlägig, als der Arbeitgeber seine Ansprüche gegen den zu einem Konkurrenten wechselnden Arbeitnehmer mit deliktischen Vorwürfen ergänzen und daraus einen schweizerischen Gerichtsstand ableiten will. (Réf.: E. 3.3, E. 3.1)

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Eine Arbeitgeberin klagt gegen eine ehemalige Mitarbeiterin. Im Arbeitsvertrag gab es ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit einer festen Vertragsstrafe von 150'000 Franken. Die Arbeitgeberin behauptet, die Mitarbeiterin habe danach bei einem anderen Unternehmen konkurriert und dabei vertrauliche Daten genutzt. Die Mitarbeiterin wehrt sich unter anderem mit Einwänden zur Zuständigkeit des Gerichts. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Arbeitgeberin ab.

Eine in Italien wohnhafte Arbeitnehmerin war von Juni 2017 bis August 2022 bei einer schweizerischen Arbeitgeberin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis tätig. Der Vertrag sah ein nachvertragliches „divieto di concorrenza“ für drei Jahre nach Beendigung vor, inklusive eines Verbots, während dieser Zeit die Kundschaft zu kontaktieren oder berufliche Beziehungen aufzunehmen; bei Zuwiderhandlung war eine „pena convenzionale“ von CHF 150'000.– vorgesehen. Nach der Beendigung machte die Arbeitgeberin geltend, die ehemalige Arbeitnehmerin habe mit zwei Mitkolleginnen bei einem anderen Unternehmen in Balerna eine konkurrierende Tätigkeit aufgenommen und dabei vertrauliche, sensible Daten verwendet. Sie erhob Klage auf Zahlung der „pena convenzionale“ und eventualiter auf Schadenersatz.

4A-70-2025

BGer · Bund · 08.12.2025

Question juridique : Hat der Arbeitnehmer die Konkurrenzverbotsklausel wirksam verletzt, wenn er nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird und dabei auf die im Rahmen seiner früheren Tätigkeit aufgebauten Kundenkontakte zurückgreift, ohne dass es sich um objektiv geheime Informationen handelt?

Der Entscheid legt Art. 340 Abs. 2 OR dahingehend aus, dass ein Konkurrenzverbot bereits durch Kenntnisse der Kundschaft wirksam sein kann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund persönlicher Kontakte den Zugang zu Kunden erleichtert und dadurch vergleichbare Leistungen anbieten oder Kunden abwerben kann. Objektiv geheime Informationen oder Kenntnisse aus der Privatsphäre der Kunden sind nicht erforderlich; entscheidend ist die Eignung der Kenntnisse, dem Arbeitgeber einen empfindlichen Nachteil zuzufügen. Zudem bleibt das Konkurrenzverbot nach Art. 340c Abs. 2 OR bei einer gleichmässig geteilten Verantwortung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Der Entscheid ist deshalb für den Sachverhalt einschlägig, weil der Senior Investment Manager über Kundenkontakte und kundenspezifische Informationen verfügt und zu einem direkten Konkurrenten wechseln will, wobei die konkrete Reichweite und Verhältnismässigkeit des Verbots separat zu prüfen bleibt. (Réf.: E. 4.1, E. 4.4, E. 5)

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Ein Mann arbeitet jahrelang bei einer Firma, die Personal vermittelt. Sein Vertrag verbietet ihm nach dem Jobwechsel für ein Jahr in einem bestimmten Gebiet Konkurrenz zu machen, sonst droht eine hohe Vertragsstrafe. Nach seiner Kündigung arbeitet er bei einer anderen Personalvermittlungsfirma und trifft dort Vertreter von Firmen, denen er zuvor für die alte Arbeitgeberin Personal vermittelt hatte. Er bestreitet, dass er wirklich „geheime“ Kundendaten hatte. Das Bundesgericht prüft, ob das Konkurrenzverbot trotzdem gültig war und ob es verletzt wurde.

Ein Arbeitnehmer war seit Februar 2016 bei einer Personalvermittlerin als Berater im Bau- und Baubereich tätig. Der Arbeitsvertrag enthielt ein Konkurrenzverbot für die Dauer des Arbeitsverhältnisses und für ein Jahr danach, beschränkt auf 50 km ab dem letzten Einsatzort, sowie eine konventionalisierte Vertragsstrafe von CHF 50'000.– pro Verletzung. Der Arbeitnehmer hatte im Rahmen seiner Tätigkeit Kontakt zu Kunden und vermittelte temporäre Arbeitskräfte sowohl bei bestehenden als auch bei neuen Kunden. Nach seiner Kündigung im November 2018 arbeitete er für ein Konkurrenzunternehmen mit identischem Geschäftsmodell und nahm dabei Treffen mit Vertretern mehrerer Unternehmen wahr, denen er zuvor für die Arbeitgeberin Arbeitsstunden vermittelt hatte. Zudem hatte er zuvor per E-Mail eine andere Personalvermittlerin kontaktiert und um die Weiterleitung von Bewerbungsdossiers gebeten.

C-14570-2022

Obergericht · Genf · 22.01.2025

Question juridique : Kann die Arbeitgeberin nach sofortiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Vertragsstrafe wegen Verletzung der Vertraulichkeitsklausel verlangen, wenn sie im Kündigungsschreiben zwar „tous droits réservés“ schreibt, aber im Arbeitszeugnis und bei der Lohnabrechnung keine ausdrückliche Reserve für die Vertragsstrafe anbringt?

Der Entscheid bestätigt, dass eine vertragliche Bestimmung, wonach ein Bonus nur ausbezahlt wird, wenn am Zahlungstermin keine Kündigung ausgesprochen ist, grundsätzlich zur Verweigerung des Bonus führen kann; massgeblich ist die Vertragsauslegung nach Art. 18 Abs. 1 OR (E. 4.1–4.2.2). Für den Nutzerfall ist dies einschlägig, weil auch dort die Auszahlung des Bonus an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise an das Fehlen einer Kündigung geknüpft werden könnte, wobei die konkrete Bonusregelung und die bisherige Auszahlungspraxis entscheidend bleiben. Hinsichtlich einer Vertragsstrafe hält der Entscheid fest, dass der Arbeitgeber Forderungen bei den Abschlussakten ausdrücklich vorbehalten muss; ein allgemeiner Vorbehalt im Kündigungsschreiben kann durch ein vorbehaltloses Arbeitszeugnis und eine vorbehaltlose Schlussabrechnung seine Wirkung verlieren (Art. 321e, 160 und 163 OR; E. 6.1–6.2). Die Durchsetzbarkeit eines Konkurrenzverbots, von Restricted Stock Units oder einer Intervention beim neuen Arbeitgeber wird dagegen nicht direkt beurteilt. (Réf.: E. 4.2.2, E. 6.1–6.2)

Afficher l'état de fait et le regeste

Ein Arbeitnehmer wird im Frühjahr 2022 sofort entlassen. Im Vertrag steht, dass bei Verletzung einer Vertraulichkeitsklausel eine Vertragsstrafe fällig wird. Die Arbeitgeberin verlangt deshalb eine Zahlung. Im Kündigungsschreiben wird aber nur für ein anderes Thema eine Reserve erwähnt; im Arbeitszeugnis und bei der Lohnabrechnung wird die Vertragsstrafe nicht vorbehalten. Das Gericht verneint deshalb den Anspruch auf die Vertragsstrafe und bestätigt die Vorinstanz.

Ein Arbeitnehmer ist seit Februar 2021 bei einer Arbeitgeberin als Berater im Bereich Hypotheken beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält eine Vertraulichkeitsklausel mit einer Vertragsstrafe von 100'000 Fr. pro Verletzungsfall sowie eine Bestimmung, wonach ein Bonus nur ausbezahlt wird, wenn bis zum Zahlungstermin kein Kündigungsschreiben zugestellt wurde. Im März 2022 wird das Arbeitsverhältnis sofort beendet. Der Arbeitnehmer macht Lohn- und Entschädigungsansprüche geltend; die Arbeitgeberin verlangt demgegenüber, dass kein Lohn für eine bestimmte Zeit geschuldet sei und dass wegen Verletzung der Vertraulichkeit eine Vertragsstrafe geschuldet werde. Im Kündigungsschreiben wird eine Reserve nur für eine Nichtkonkurrenzbestimmung erwähnt; im Arbeitszeugnis und bei der Lohnabrechnung erfolgt keine entsprechende Reserve.

4A-364-2022

BGer · Bund · 12.05.2023

Question juridique : Muss die Arbeitgeberin die im Betreibungsverfahren geltend gemachten Bonus- und Lohnforderungen trotz erhobener Einwendungen (insbesondere Kompensation) sowie trotz Bestreitens eines geschützten Geheimnisses und ohne Durchführung einer beantragten Expertise bezahlen?

Der Entscheid betrifft die Durchsetzung einer vertraglichen Konkurrenz- und Geheimhaltungsklausel nach Art. 340 ff. OR sowie einer daran anknüpfenden Konventionalstrafe. Das Bundesgericht bestätigt, dass allgemein erworbene Berufserfahrung und Kenntnisse, die in sämtlichen Unternehmen derselben Branche erlangt werden können, keine geschützten Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen; der Arbeitgeber muss ein konkretes geschütztes Geheimnis und dessen Verletzung substanziiert darlegen und beweisen. Eine Expertise dient nicht dazu, solche Tatsachen erst zu ermitteln, wenn die erforderlichen Behauptungen fehlen (Art. 8 ZGB, Art. 150 und 152 ZPO). Der Entscheid ist deshalb für die Beurteilung einer Intervention beim neuen Arbeitgeber oder einer Sanktion wegen Geheimnisverletzung einschlägig, beantwortet aber weder die zeitliche Bonusfälligkeit noch den Verfall von Restricted Stock Units oder die selbstständige Durchsetzbarkeit des Konkurrenzverbots abschliessend. (Réf.: E. 6.3, E. 6.4)

Afficher l'état de fait et le regeste

Ein Software-Ingenieur arbeitet seit 2013 für eine Firma. Im Vertrag gibt es Bonuszahlungen und strenge Regeln zu Geheimnissen und Konkurrenz. Nach Streit über ausstehende Löhne schliessen die Parteien 2018 eine Vereinbarung, die die Firma teilweise erfüllt. Der Arbeitnehmer kündigt und verlangt danach weitere Zahlungen (u.a. Bonus). Die Firma wehrt sich mit Einwendungen und will die Forderungen nicht zahlen, auch weil sie Geheimnisse verletzt sieht und eine Expertise verlangt. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Ein Software-Ingenieur ist seit 1. Oktober 2013 bei einer Arbeitgeberin angestellt. Der Arbeitsvertrag sieht einen festen Monatslohn sowie einen variablen Bonus vor, der jeweils im Januar auszurichten ist. Vertragsklauseln regeln die Zuweisung von Rechten an Softwareentwicklungen, die Vertraulichkeit sowie eine Konkurrenzverbotsregelung; bei Verstössen sind hohe Konventionalstrafen vorgesehen. Nach Diskussionen über Lohnrückstände schliessen die Parteien am 19. September 2018 eine anwaltlich ausgehandelte Transaktion. Darin werden u.a. 20'000 CHF für Lohnrückstände sowie weitere Bonuszahlungen für bestimmte Zeiträume festgelegt. Die Arbeitgeberin zahlt 20'000 CHF. Der Arbeitnehmer kündigt per 28. Februar 2019 und betreibt die Arbeitgeberin für weitere Lohn- und Bonusforderungen; die Arbeitgeberin erhebt Opposition und erhebt anschliessend Klage auf Schuldbefreiung.

C-24812-2022

Obergericht · Genf · 04.03.2026

Question juridique : Kann die Arbeitgeberin die Konkurrenzverbotsklausel nach Art. 340 CO gegen den Arbeitnehmer durchsetzen, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Arbeitnehmer Geschäftsgeheimnisse genutzt hat und ein empfindlicher Nachteil konkret belegt ist?

Der Entscheid konkretisiert Art. 340 Abs. 1 und 2 OR: Ein Konkurrenzverbot ist nur gültig und durchsetzbar, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit Kenntnis von Kunden oder spezifischen Geschäftsgeheimnissen hatte und deren Nutzung geeignet ist, dem Arbeitgeber einen empfindlichen Nachteil zuzufügen. Allgemeine, branchenübliche Informationen oder ein frei erhältliches IT-System genügen nicht; der Arbeitgeber muss die Geheimniseigenschaft, deren Nutzung und den drohenden Nachteil konkret nachweisen. Zudem kann eine ausgeprägte persönliche Kundenbeziehung die Kausalität zwischen der blossen Kundenkenntnis und einem empfindlichen Arbeitgebernachteil unterbrechen. Der Entscheid ist deshalb für das Konkurrenzverbot des Senior Investment Managers einschlägig, beantwortet aber weder die Bonusfrage noch die Frage des Verfalls von Restricted Stock Units oder einer Intervention beim neuen Arbeitgeber direkt. (Réf.: E. 2.1, E. 2.1.2, E. 2.2.2)

Afficher l'état de fait et le regeste

Ein Immobilienunternehmen beschäftigt einen Mitarbeiter mit Fixlohn und Provisionen. Im Vertrag steht ein Konkurrenzverbot für zwei Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, bei Verstößen mit einer hohen Vertragsstrafe. Der Mitarbeiter kündigt und will sofort freigestellt werden. Nach seinem Weggang streitet das Unternehmen darüber, ob das Konkurrenzverbot überhaupt gilt und ob die zugesprochene Provision für einen konkreten Auftrag korrekt ist. Das Gericht weist die Berufung ab und bestätigt das Urteil.

Eine in Genf domizilierte Immobiliengesellschaft beschäftigt einen Vollzeit-Courier seit März 2017; der Arbeitsvertrag wird im April 2019 mit Fixlohn und variabler Vergütung durch Verkaufsprovisionen (u.a. 20% für einen bestimmten Wertbereich) erneuert. Der Vertrag enthält ein Konkurrenzverbot für zwei Jahre nach Vertragsende in den Kantonen Waadt, Genf und Wallis, verbunden mit einer Konventionalstrafe von 50'000 Fr. pro Verstoß. Der Arbeitnehmer kündigt im August 2020 per 30. Oktober 2020 und verlangt zugleich eine sofortige Freistellung. Nach seinem Austritt bestreitet die Arbeitgeberin, dass die Konkurrenzklausel entgegengehalten werden könne, und macht zudem eine Provision für einen konkreten Immobilienauftrag geltend bzw. verteidigt deren Zusprechung.

4A-468-2017

BGer · Bund · 12.03.2018

Question juridique : Steht der Arbeitgeberin ein Anspruch auf Konventionalstrafe wegen Verletzung des Konkurrenzverbots zu, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer fristgerecht beendet wird und die Bonusvereinbarung als variabler Lohn ohne zusätzliche Bedingungen auszulegen ist?

Der Entscheid legt Art. 340c Abs. 2 OR dahin aus, dass ein Konkurrenzverbot bei einer Arbeitnehmerkündigung nur entfällt, wenn ein begründeter, der Arbeitgeberin zuzurechnender Anlass vorliegt; eine erhebliche und abrupte Einschränkung der beruflichen Verantwortlichkeiten genügte hierfür. Für den Bonus qualifizierte das Bundesgericht eine anhand von Umsatz und Gewinn bestimmte und schriftlich bedingungslose Zahlung als variablen Lohn nach Art. 322 und Art. 322a OR, der nicht nachträglich vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden durfte. Der Entscheid ist deshalb für die Konkurrenzverbots- und Bonusfrage einschlägig, wobei die dortige Bonusregelung objektiv bestimmbar war und sich der Arbeitnehmer aus einem arbeitgeberseitig verursachten Anlass zurückzog. Zu Restricted Stock Units und einer Intervention beim neuen Arbeitgeber äussert sich der Entscheid nicht. (Réf.: E. 2.1, E. 2.3.3, E. 3.3.1)

Afficher l'état de fait et le regeste

Ein Mitarbeiter hat einen Vertrag mit einem Konkurrenzverbot. Nach seiner Kündigung verlangt die Firma eine Konventionalstrafe und klagt auf Zahlung. Der Mitarbeiter verlangt im Gegenzug Unterlagen und Bonusgeld. Die kantonalen Gerichte lehnen die Klage der Firma ab, geben aber dem Bonusanspruch des Mitarbeiters teilweise statt. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Firma ab.

Ein Arbeitnehmer ist seit 1. Juli 2006 als Country Manager angestellt. Der Arbeitsvertrag enthält ein Konkurrenzverbot während des Arbeitsverhältnisses und für zwei Jahre nach dessen Beendigung; bei Verletzung ist eine Konventionalstrafe in Höhe des zuletzt bezogenen Jahresgehalts vorgesehen. Der Arbeitnehmer kündigt fristgerecht per 28. Februar 2013. Die Arbeitgeberin macht eine Verletzung des Konkurrenzverbots geltend und betreibt den Arbeitnehmer; sie erhebt Klage auf Zahlung von Fr. 179'311.-- nebst Zins und auf Beseitigung des Rechtsvorschlags. Der Arbeitnehmer widerklagt auf Herausgabe von Bonus- und Rechnungsunterlagen sowie auf Bonuszahlung für den Zeitraum bis zur Beendigung. Die Vorinstanzen weisen die Klage ab und heissen die Widerklage teilweise gut, indem sie den Bonusanspruch zusprechen.

LA240001

Obergericht · Zürich · 13.06.2024

Question juridique : Hat der Arbeitnehmer die Konventionalstrafe wegen Verletzung einer nachvertraglichen Kundenschutzklausel zu bezahlen, wenn er das Mandat der geschützten Kundin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nahtlos beim neuen Arbeitgeber weiterbetreut?

Der Entscheid bestätigt die Wirksamkeit einer nachvertraglichen Kundenschutzklausel nach Art. 340 Abs. 2 OR, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit qualifizierte Kundenkenntnisse erlangt hat, deren Nutzung den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte, und die Klausel das wirtschaftliche Fortkommen nicht unbillig erschwert. Für die Kausalität ist entscheidend, ob die Bedeutung des Arbeitnehmers auf im Arbeitsverhältnis erworbenem Spezialwissen oder auf persönlichen Fähigkeiten beruht; eine intensive oder langjährige Kundenbeziehung allein genügt nicht, um das Verbot unwirksam zu machen. Eine konkrete Nachfolgeregelung, erfolgreiche Bemühungen des Arbeitgebers um die Weiterbetreuung oder die Kündigung des Kundenmandats sind grundsätzlich nicht erforderlich, damit die Kundenschutzklausel wirksam bleibt; ein nachträglicher Wegfall des Arbeitgeberinteresses richtet sich nach Art. 340c Abs. 1 OR. Der Entscheid ist deshalb für das Konkurrenzverbot im Nutzer-Sachverhalt einschlägig, bestätigt aber unmittelbar nur ein auf bestimmte Kunden und ein Jahr beschränktes Tätigkeitsverbot und nicht ohne Weiteres ein zweijähriges, schweizweites Verbot für die gesamte Finanzbranche. (Réf.: E. III.5.1, E. III.6.2, E. III.6.3.2)

Afficher l'état de fait et le regeste

Ein Arbeitnehmer kündigt seinen Job und wechselt zu einem neuen Arbeitgeber. Dabei betreut er die gleiche Kundin weiter, für die er vorher zuständig war. In seinem alten Arbeitsvertrag gibt es ein nachvertragliches Verbot, diese Kunden abzuwerben oder für sie tätig zu sein, sonst muss er eine feste Strafe zahlen. Die Arbeitgeberin verlangt diese Konventionalstrafe von 100'000 Franken plus Zins. Das Gericht bestätigt die Zahlungspflicht.

Ein Arbeitnehmer war bei einer Arbeitgeberin im Versicherungs- und Vorsorgebereich tätig und betreute zuletzt als stellvertretender Standortverantwortlicher sowie …-Leiter das Versicherungsbroker-Mandat einer bestimmten Kundin. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2022 trat der Arbeitnehmer bei einem neuen Arbeitgeber ein und betreute das Mandat der Kundin weiter. Die Arbeitgeberin machte geltend, der Arbeitsvertrag enthalte einen nachvertraglichen Kundenschutz: Während eines Jahres nach Beendigung dürfe der Arbeitnehmer keine Kunden der Arbeitgeberin abwerben oder für sie tätig sein; bei Verletzung sei eine Konventionalstrafe von CHF 100'000 geschuldet. Sie klagte die Konventionalstrafe nebst Zins ein.

4A-426-2023

BGer · Bund · 03.01.2024

Question juridique : Fällt das nachvertragliche Konkurrenzverbot dahin, wenn der Arbeitnehmer wegen nicht ausbezahlter Erfolgsbeteiligung kündigt, aber zwischen dem behaupteten Anlass und der Kündigung längere Zeit verstreicht und die Karenzentschädigung vorbehaltlos entgegengenommen wurde?

Nach Art. 340c Abs. 2 OR fällt ein nachvertragliches Konkurrenzverbot dahin, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst. Zwischen dem Anlass und der Kündigung muss ein Kausalzusammenhang bestehen, den der Arbeitnehmer beweisen muss; eine sofortige Kündigung ist zwar nicht erforderlich, längeres Zuwarten kann aber gegen die Kausalität oder für einen Verzicht sprechen. Die vorbehaltlose Entgegennahme einer Karenzentschädigung kann zudem als widersprüchliches Verhalten und implizite Anerkennung des Konkurrenzverbots gewertet werden. Der Entscheid ist für den Sachverhalt insbesondere wegen der behaupteten Bonusverweigerung und der beabsichtigten Durchsetzung des Konkurrenzverbots einschlägig, beantwortet aber weder die Bonusberechtigung als solche noch die Rechtmässigkeit der Restricted Stock Units oder eine Intervention beim neuen Arbeitgeber. (Réf.: E. 3.1, E. 3.4.1, E. 3.4.2)

Afficher l'état de fait et le regeste

Ein Arbeitnehmer hatte einen Vertrag mit einer Erfolgsbeteiligung und einem nachvertraglichen Konkurrenzverbot. Die Erfolgsbeteiligung wurde ihm für mehrere Jahre nicht bezahlt. Er kündigt und verlangt, dass das Konkurrenzverbot wegfällt oder eingeschränkt wird. Die Vorinstanz sagt: Das Konkurrenzverbot bleibt bestehen, weil kein ausreichender Zusammenhang zwischen dem Bonus-Thema und der Kündigung besteht und weil der Arbeitnehmer die Karenzentschädigung widerspruchslos entgegennimmt. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Ein Arbeitnehmer war seit 2010 als stellvertretender Geschäftsleiter und Projektleiter bei einer Arbeitgeberin angestellt. Der Arbeitsvertrag wurde 2016 erneuert; vereinbart war eine Erfolgsbeteiligung nach separatem Projekt-Bonusplan sowie ein nachvertragliches Konkurrenzverbot. Die Erfolgsbeteiligung wurde in den Jahren 2019 bis 2021 nicht ausbezahlt. Am 3. November 2020 kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ordentlich per 31. Mai 2021 und verlangte die Erfolgsbeteiligung sowie die Dahinfall- bzw. zeitliche Beschränkung des Konkurrenzverbots. Das Arbeitsgericht bejahte das Dahinfallen und sprach Fr. 52'600.50 zu; das Obergericht verneinte dies und wies die Berufung im Übrigen ab.

BGE-151-III-544

BGE · Bund · 01.01.2025

Question juridique : Darf die Arbeitgeberin ein vertraglich vereinbartes Konkurrenzverbot mit Karenzentschädigung einseitig kündigen, sodass der Arbeitnehmer für die Dauer des Konkurrenzverbots keine Karenzentschädigung mehr erhält?

Der Entscheid betrifft ein entgeltliches Konkurrenzverbot nach Art. 340–340c OR und bestätigt, dass die Arbeitgeberin ein solches Verbot ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung weder fristlos noch unter Einhaltung einer Frist einseitig aufheben kann; die Karenzentschädigung bleibt als Gegenleistung für die Konkurrenzenthaltung geschuldet (E. 4.2.1, E. 4.6). Die Karenzentschädigung ist grundsätzlich unabhängig von tatsächlichen oder hypothetischen Ersatzeinkünften sowie Arbeitslosengeldern geschuldet, ausser sie wurde vertraglich als Lohngarantie ausgestaltet (E. 5.3.2). Für den vorliegenden Sachverhalt ist der Entscheid nur eingeschränkt einschlägig, weil dort ein Konkurrenzverbot mit Karenzentschädigung vorlag, während hier ausdrücklich keine Karenzentschädigung vereinbart wurde; die konkrete Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des zweijährigen, schweizweiten Verbots sowie die Zulässigkeit einer Intervention beim neuen Arbeitgeber werden nicht beurteilt. (Réf.: E. 4.2.1, E. 4.6, E. 5.3.2)

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Ein Arbeitnehmer hat einen Arbeitsvertrag mit einem Konkurrenzverbot und einer Karenzentschädigung. Er kündigt selbst und wird danach freigestellt. Die Arbeitgeberin will das Konkurrenzverbot später einseitig kündigen und zahlt deshalb keine Karenzentschädigung mehr. Der Arbeitnehmer klagt und verlangt die Karenzentschädigung für die Monate nach dem Arbeitsende. Das Bundesgericht bestätigt die Pflicht zur Zahlung.

Ein Arbeitnehmer war seit Mai 2006 bis Ende Dezember 2021 bei einer Arbeitgeberin angestellt. Anlässlich seiner Ernennung zum „Country Manager“ wurde der Arbeitsvertrag durch einen neuen Vertrag ersetzt, der ein Konkurrenzverbot für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie eine Karenzentschädigung vorsah. Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis im Juni 2021 auf Ende Dezember 2021 und wurde ab Anfang Juli 2021 freigestellt. Die Arbeitgeberin machte ihn auf das Konkurrenzverbot aufmerksam und unterbreitete im September 2021 eine Aufhebungsvereinbarung, die das Konkurrenzverbot regelte. Nachdem der Arbeitnehmer die Vereinbarung nicht unterzeichnet hatte, kündigte die Arbeitgeberin das Konkurrenzverbot samt Karenzentschädigung. Der Arbeitnehmer verlangte gestützt auf den Vertrag die Karenzentschädigung für Januar und Februar 2022.

4A-105-2025

BGer · Bund · 10.03.2026

Question juridique : Kann die Arbeitgeberin trotz eines Arbeitsvertrags und eines Eventualbegehrens auf Schadenersatz wegen behaupteter deliktischer Handlungen den ehemaligen Arbeitnehmer stattdessen am Ort des schädigenden Ereignisses nach Art. 5 Nr. 3 CLug verklagen?

Der Entscheid betrifft ausschliesslich die internationale und örtliche Zuständigkeit für Klagen eines Arbeitgebers gegen einen ehemaligen Arbeitnehmer, nicht die materielle Durchsetzbarkeit eines Konkurrenzverbots, Bonusansprüche oder Restricted Stock Units. Bei einer Klage, die vertragliche und deliktische Ansprüche aus demselben Arbeitsverhältnis verbindet, ist grundsätzlich ein einheitlicher Gerichtsstand zu bestimmen. Liegt ein Arbeitsvertrag im autonomen Sinn des Lugano-Übereinkommens vor, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Art. 20 Abs. 1 CLug grundsätzlich nur am Wohnsitz des Arbeitnehmers verklagen; die zusätzliche Berufung auf deliktische Ansprüche nach Art. 5 Nr. 3 CLug ändert daran nichts. Der Entscheid ist daher nur insoweit einschlägig, als eine allfällige Klage des Arbeitgebers gegen die betroffene Person Fragen der internationalen Zuständigkeit aufwerfen würde. (Réf.: E. 3.3)

Afficher l'état de fait et le regeste

Eine Firma verklagt einen ehemaligen Mitarbeiter. Der Arbeitsvertrag hatte ein nachvertragliches Konkurrenzverbot mit einer hohen Vertragsstrafe. Die Firma behauptet, der Mitarbeiter habe danach bei einem anderen Unternehmen konkurriert und dabei vertrauliche Daten genutzt. Sie verlangt vor Gericht vor allem die Vertragsstrafe, hilfsweise auch Schadenersatz. Strittig ist, welches Gericht örtlich zuständig ist.

Eine in Italien wohnhafte Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer war von April 2019 bis August 2022 bei einer schweizerischen Gesellschaft als Angestellter tätig. Der unbefristete Arbeitsvertrag enthielt ein nachvertragliches Konkurrenzverbot für drei Jahre sowie eine Konventionalstrafe von CHF 150'000.– bei Zuwiderhandlung. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte die Arbeitgeberin geltend, der ehemalige Arbeitnehmer habe mit zwei ehemaligen Kolleginnen eine konkurrierende Tätigkeit bei einem Unternehmen in Balerna aufgenommen und dabei geschützte Unternehmensdaten verwendet. Sie erhob vor der Pretura di Mendrisio sud eine Klage mit Hauptbegehren auf Konventionalstrafe und einem Eventualbegehren auf Konventionalstrafe sowie Schadenersatz.

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