LEXchat.Pro — LEXchat GmbH
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Nutzung der Plattform LEXchat.Pro zwischen der LEXchat GmbH, Obere Burghalde 22, 8225 Siblingen, Schweiz (UID CHE-225.400.339; nachfolgend «LEXchat») und dem nutzenden Kunden.
1.2 LEXchat.Pro richtet sich ausschliesslich an berufsmässige Nutzer. Kunde kann sein: eine Anwaltskanzlei, eine Rechtsabteilung, eine Rechtsschutzversicherung oder eine vergleichbare berufsmässige Organisation. Ein Vertrag mit Konsumentinnen und Konsumenten kommt nicht zustande; die Bestimmungen über Konsumentenverträge, insbesondere der Konsumentengerichtsstand nach Art. 32 ZPO, sind nicht anwendbar.
1.3 Ist der Kunde eine Anwaltskanzlei, gelten zusätzlich die Bestimmungen dieser AGB, die ausdrücklich an das Berufsgeheimnis, an Art. 321 StGB oder an das Anwaltsgesetz (BGFA) anknüpfen — namentlich Ziff. 7.2 und 8.4. Für andere Kunden gelten diese Bestimmungen nur, soweit sie den entsprechenden Berufs- oder Geheimhaltungspflichten unterstehen.
1.4 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden, namentlich Einkaufs- oder IT-Beschaffungsbedingungen, gelten nur, soweit LEXchat sie ausdrücklich in Textform anerkennt. Widerspruchslose Leistungserbringung gilt nicht als Anerkennung.
2.1 Das Vertragsverhältnis besteht aus folgenden Dokumenten:
2.2 Widersprechen sich diese Dokumente, gelten sie in der Reihenfolge nach Ziff. 2.1; das vorrangige Dokument geht dem nachfolgenden vor. Davon abweichend gilt:
2.3 Die Datenschutzerklärung dient der Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten und ist kein Vertragsbestandteil. Verweise auf sie in diesen AGB sind Hinweise auf die dort beschriebenen Verhältnisse; vertragliche Zusagen zu Datenstandort, Auftragsbearbeitern, Speicherfristen und Auslandbekanntgabe ergeben sich aus dem AVV und aus Ziff. 8 dieser AGB.
4.1 Die Angaben auf der Website sind kein verbindliches Angebot. Mit «Zugang anfordern» stellt der Kunde eine Anfrage. Gibt LEXchat den Zugang frei und stellt ihn bereit, liegt darin ein Angebot an den Kunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde die Vertragsdokumente nach Ziff. 4.2 bei der ersten Anmeldung ausdrücklich annimmt. Bis zu dieser Annahme ist der Dienst nicht nutzbar.
4.2 Einbeziehung der Vertragsdokumente. Vor der Annahme nach Ziff. 4.1 legt LEXchat dem Kunden die vier Vertragsdokumente — diese AGB, den Auftragsbearbeitungsvertrag, die Leistungs- und Preisübersicht und die KI-Erklärung — in der jeweils geltenden Fassung, in der vom Kunden gewählten Sprache und je einzeln abrufbar vor. Der Kunde nimmt sie ausdrücklich an; ohne diese Annahme wird der Dienst nicht freigegeben.
Unmittelbar nach der Annahme stellt LEXchat dem Kunden dieselben Dokumente zusätzlich in Textform per E-Mail zu; den Auftragsbearbeitungsvertrag auf Verlangen als separat unterzeichenbare Fassung (Ziff. 1.4 AVV). AGB, Leistungs- und Preisübersicht und KI-Erklärung sind darüber hinaus dauerhaft abrufbar; der Auftragsbearbeitungsvertrag wird nicht öffentlich publiziert, bleibt dem Kunden aber im Portal in der angenommenen Fassung zugänglich.
LEXchat dokumentiert je Dokument die angenommene Version, den Zeitpunkt und die handelnde Person und stellt dem Kunden diese Angaben auf Verlangen zur Verfügung.
4.3 Die anfragende Person bestätigt, zur Vertretung des Kunden berechtigt zu sein, und macht wahrheitsgemässe Angaben. Änderungen von Firma, Rechnungs- oder Kontaktangaben sind unverzüglich zu aktualisieren.
4.4 LEXchat kann eine Anfrage ohne Begründung ablehnen, insbesondere bei fehlender Berufsqualifikation, unvollständigen Angaben oder Anzeichen missbräuchlicher Nutzung.
4.5 Die Anmeldung erfolgt über die von LEXchat betriebene Identitätsverwaltung. Zugangsdaten sind vertraulich zu halten und dürfen nicht weitergegeben werden. Der Kunde trägt die Verantwortung für alle Handlungen, die über seine Zugänge erfolgen, und meldet einen Verdacht auf unbefugte Nutzung unverzüglich an contact@lexchat.ch.
5.1 Der Dienst erstellt aus einem erfassten Sachverhalt eine strukturierte Erstanalyse mit Einordnung, einschlägigen Gesetzesartikeln, möglicherweise einschlägigen Gerichtsentscheiden, einer Ersteinschätzung und Quellenangaben. Massgebend für Umfang und Funktionen ist die bei Vertragsschluss bzw. der letzten Vertragsverlängerung vereinbarte Leistungsübersicht und der gewählte Tarif. Spätere Änderungen richten sich nach Ziff. 10; sie dürfen wesentliche zugesagte Funktionen nicht ohne das Kündigungsrecht nach Ziff. 10.2 einschränken.
5.2 Der Korpus umfasst schweizerisches Bundesrecht, die erfassten kantonalen Erlasse sowie Entscheide des Bundesgerichts und erfasster kantonaler Instanzen. Er wird laufend aktualisiert. Eine bestimmte Abdeckung, Vollständigkeit oder Aktualität wird nicht zugesichert. Ausländische Rechtsordnungen sind nicht abgedeckt.
5.3 Keine Rechtsberatung. LEXchat ist keine Anwaltskanzlei und erbringt keine Rechtsberatung und keine anwaltlichen Dienstleistungen. LEXchat übernimmt weder eine anwaltliche Mandatsführung noch die Vertretung vor Behörden oder Gerichten. Zwischen LEXchat und der Kanzlei oder deren Mandantschaft entsteht kein Anwaltsmandat und kein Auftragsverhältnis über Rechtsberatung. Die Analyse ersetzt keine fachliche Prüfung und keine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beratung durch eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Berufsregeln nach dem Anwaltsgesetz (BGFA) bleiben unberührt.
5.4 Die Analysen entstehen vollständig automatisiert unter Einsatz von Sprach- und Einbettungsmodellen. Eine anwaltliche oder redaktionelle Prüfung durch LEXchat findet nicht statt. Funktionsweise und Grenzen sind in der KI-Erklärung beschrieben; sie gehört in der bei Vertragsschluss einbezogenen versionierten Fassung zur Leistungsbeschreibung.
5.5 Als «Beta», «Vorschau» oder «experimentell» bezeichnete Funktionen werden ohne Verfügbarkeits- und Funktionszusage bereitgestellt und können jederzeit geändert oder eingestellt werden.
6.1 LEXchat räumt dem Kunden für die Vertragsdauer ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, den Dienst über die Weboberfläche und, soweit vereinbart, über die API für seine eigene berufliche Tätigkeit zu nutzen. Ein Anspruch auf Herausgabe von Software oder Quellcode besteht nicht.
6.2 Named User. Für jeden Nutzer ist ein eigener Sitzplatz zu beziehen. Das Teilen von Zugängen oder Zugangsdaten sowie die Nutzung eines Zugangs durch mehrere Personen sind untersagt. Bei Personalwechsel darf ein Sitzplatz auf eine andere Person übertragen werden; eine rotierende Nutzung zur Umgehung der Sitzplatzzahl ist unzulässig. Die Zahl der bezogenen Sitzplätze richtet sich nach Ziff. 11.3.
6.3 Untersagt sind insbesondere:
6.4 Bei Verstössen gegen Ziff. 6 kann LEXchat den Zugang nach Ziff. 14 sperren; weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
7.1 Prüfpflicht. Jede Analyse ist vor ihrer Verwendung durch eine fachlich qualifizierte Person zu prüfen. Insbesondere sind übernommene Fundstellen in der amtlichen Quelle (Fedlex, kantonale Rechtssammlung, bger.ch) zu verifizieren und die Zitierhaltung eines Entscheids ist zu kontrollieren. Analysen dürfen nicht ungeprüft an Mandantinnen und Mandanten, Gegenparteien, Behörden oder Gerichte weitergegeben werden.
Analysen dürfen zudem nicht als alleinige Grundlage für Entscheide dienen, die für eine natürliche Person erhebliche Wirkung entfalten — namentlich Entscheide über Versicherungsleistungen oder Deckungszusagen, Personal-, Kredit-, Sozialleistungs- oder Sanktionsentscheide. Solche Entscheide setzen stets eine eigene fachliche Beurteilung durch den Kunden voraus.
7.2 Die Berufspflichten der Kanzlei bleiben vollumfänglich bei ihr, namentlich die Sorgfalts- und Treuepflicht nach Art. 12 BGFA, das Berufsgeheimnis und die Verantwortung gegenüber der Mandantschaft. Der Einsatz des Dienstes verschiebt diese Pflichten nicht. Für Kunden, die keine Anwaltskanzlei sind, gilt dies für ihre entsprechenden Berufs-, Aufsichts- und Geheimhaltungspflichten (Ziff. 1.3).
7.3 Der Kunde darf nur Kundeninhalte erfassen, zu deren Bearbeitung er berechtigt ist. Er beschränkt die Eingaben auf das für die Analyse Erforderliche und prüft, ob eine Pseudonymisierung möglich ist.
7.4 Der Dienst ist kein Aktenführungs-, Archiv- oder Fristensystem. Der Kunde bleibt für seine Aktenführung, Fristenkontrolle und eigene Sicherungskopien verantwortlich.
7.5 Die technischen Voraussetzungen für die Nutzung (aktueller Browser, Internetzugang, Endgerätesicherheit) liegen beim Kunden.
7.6 Der Kunde informiert LEXchat unverzüglich über erkannte Sicherheitsvorfälle, Fehlfunktionen und Anzeichen missbräuchlicher Nutzung seiner Zugänge.
8.1 Kundeninhalte bleiben dem Kunden bzw. seiner Mandantschaft zugeordnet. LEXchat erwirbt daran nur das für die Vertragserfüllung erforderliche Nutzungsrecht (Speichern, Verarbeiten, Übermitteln an die beigezogenen Anbieter, Erstellen von Analysen und allfälliger Sicherungskopien).
8.2 Kein Training, keine eigenen Zwecke. LEXchat trainiert keine Modelle auf Kundeninhalten. LEXchat setzt einen KI-Anbieter nur auf Grundlage einer vertraglichen Konfiguration ein, welche die Verwendung von Kundeninhalten zum Training oder zur Verbesserung allgemeiner Modelle ausschliesst; verlangt ein Anbieter dafür einen gesonderten Widerruf, eine Unternehmensvereinbarung oder eine Konfiguration ohne Datenaufbewahrung, aktiviert LEXchat die entsprechende Einstellung vor der produktiven Nutzung und überprüft sie regelmässig. LEXchat dokumentiert dies je Anbieter und legt die Angaben dem Kunden auf Verlangen vor.
Mandats- und Kundeninhalte verwendet LEXchat nicht für eigene Produkt-, Qualitäts- oder Trainingszwecke. Zulässig ist ausschliesslich die Auswertung von Daten, die vor ihrer Nutzung irreversibel anonymisiert oder so aggregiert wurden, dass weder der Kunde noch eine nutzende oder betroffene Person mit vernünftigerweise einsetzbaren Mitteln identifiziert werden kann. Eine Re-Identifizierung ist LEXchat untersagt. Pseudonymisierte Kundeninhalte bleiben Personendaten; sie werden ausschliesslich zur Erfüllung dieses Vertrags und im Rahmen der dokumentierten Weisungen des Kunden bearbeitet.
8.3 Datenschutz. Der Kunde ist für die Bearbeitung der Kundeninhalte datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle; LEXchat handelt als Auftragsbearbeiterin. Der Auftragsbearbeitungsvertrag nach Art. 9 DSG bzw. Art. 28 DSGVO ist Bestandteil dieses Vertrags und geht in Fragen der Auftragsbearbeitung nach Ziff. 2.2 vor. Zwecke, beigezogene Auftragsbearbeiter, Bearbeitungsstandorte und Bekanntgabe ins Ausland ergeben sich aus dem AVV samt Anhang B; die Datenschutzerklärung beschreibt sie zusätzlich in Erfüllung der Informationspflichten. Zum Datenstandort gilt Ziff. 8.6.
8.4 Berufsgeheimnis. Soweit LEXchat im Rahmen einer anwaltlichen Mandatsbearbeitung Zugang zu geheimnisgeschützten Informationen erhält, wird LEXchat als beigezogene Hilfsperson der Kanzlei tätig. LEXchat verpflichtet alle zugriffsberechtigten Personen und Unterbeauftragten vertraglich zu einer mindestens gleichwertigen, zeitlich unbeschränkten Geheimhaltung, beschränkt den Zugriff auf das betrieblich Notwendige und trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses. Ob die Voraussetzungen von Art. 321 StGB und Art. 13 BGFA im Einzelfall erfüllt sind, richtet sich nach dem Gesetz und der konkreten Einbindung; die vorstehenden vertraglichen Pflichten gelten unabhängig davon.
8.5 LEXchat informiert den Kunden unverzüglich, möglichst innert 24 Stunden nach Kenntnis, über Verletzungen der Datensicherheit, die Kundeninhalte betreffen, und unterstützt ihn bei seinen Melde- und Informationspflichten. Einzelheiten regelt Ziff. 9.3 des AVV.
8.6 Datenstandort. Die produktive Plattform LEXchat.Pro — Anwendung, Datenbank und Identitätsverwaltung — wird in der Schweiz betrieben (Infomaniak Network SA, Genf). Kundeninhalte werden ausschliesslich dort dauerhaft gespeichert; ausserhalb der Schweiz werden Kundeninhalte nicht dauerhaft gespeichert. Vorbehalten bleiben die Protokolldaten der Betriebsüberwachung nach dem dritten Absatz und die Testumgebung nach dem fünften Absatz.
Ausserhalb der Schweiz findet nur statt: die flüchtige KI-Verarbeitung nach Ziff. 5.4 sowie die Betriebsüberwachung; beide sind in Anhang B des AVV und in Ziff. 6, 7 und 12 der Datenschutzerklärung nach Umfang und Empfänger beschrieben.
Im Rahmen der Betriebsüberwachung werden strukturierte Protokolldaten an einen Anbieter mit Sitz und Verarbeitung im EWR übermittelt; ein administrativer Zugriff aus den USA durch die Konzernmutter des Anbieters ist möglich und nach Ziff. 8.1 des AVV abgesichert. Die Protokolldaten können Auszüge der Eingaben (gekürzt auf wenige hundert Zeichen), die daraus abgeleitete Suchanfrage, eine Dossierkennung sowie Anmeldename bzw. E-Mail-Adresse enthalten. LEXchat sichert zu, dass diese Daten ausschliesslich für Betrieb und Fehlersuche verwendet, spätestens nach 30 Tagen gelöscht und nicht für Zwecke des Anbieters, für Werbung oder für die Entwicklung von Modellen genutzt werden. Passwörter, Zahlungsdaten sowie vollständige Dossier- und Dokumenteninhalte werden nicht übermittelt. Einzelheiten und die Liste der Empfänger regelt Anhang B des AVV.
In Deutschland betrieben werden der Gesetzes- und Entscheid-Korpus sowie die öffentliche Website. Der Korpus enthält ausschliesslich amtlich publizierte Rechtsquellen — keine Kundeninhalte, keine Konto- oder Dossierdaten.
Ausdrücklich als Test- oder Evaluationszugang bezeichnete Zugänge können auf einer Testumgebung in Deutschland laufen. In Test- und Evaluationsumgebungen dürfen keine realen Mandats-, Mandanten-, Personal-, Gesundheits-, Strafverfahrens- oder sonstigen besonders schützenswerten Personendaten eingegeben werden. LEXchat kennzeichnet diese Umgebungen technisch und visuell, weist den Kunden vor der Freigabe darauf hin und kann die Eingabe entsprechender Daten soweit möglich durch technische Kontrollen beschränken. Ob und in welchem Umfang Testumgebungen zur Auftragsbearbeitung zugelassen sind, regelt der AVV.
9.1 Verfügbarkeit. LEXchat betreibt den Dienst mit der Sorgfalt eines fachkundigen Anbieters. Als unverbindlichen Betriebszielwert verfolgt LEXchat eine Verfügbarkeit von 99 % im Kalendermonat, gemessen an der Erreichbarkeit der produktiven Weboberfläche am Übergabepunkt zum Internet. Nicht als Nichtverfügbarkeit gelten angekündigte Wartung nach Ziff. 9.2, Notfallwartung, höhere Gewalt nach Ziff. 22, Störungen in der Sphäre des Kunden oder seiner Netzanbindung sowie Störungen von Vorleistungen Dritter nach Ziff. 9.4. In den Abonnement-Tarifen wird keine bestimmte Verfügbarkeit zugesichert; Ansprüche auf Gutschriften bestehen nicht. Eine verbindliche Verfügbarkeit samt Messmethode und Gutschriften kann in einem Einzelvertrag nach Ziff. 2.1 (a) samt SLA vereinbart werden; die dort vereinbarte Verfügbarkeit tritt an die Stelle dieses Zielwerts.
9.2 Planbare Wartungsarbeiten erfolgen soweit möglich ausserhalb der Zeiten Montag bis Freitag, 07.00–18.00 Uhr (Schweizer Zeit), und werden vorangekündigt. Notfallwartung und sicherheitsrelevante Eingriffe sind jederzeit zulässig.
9.3 Support. Support wird per E-Mail an contact@lexchat.ch geleistet, auf Deutsch und Englisch, während der Supportzeiten Montag bis Freitag, 08.00–18.00 Uhr (Schweizer Zeit), ausgenommen die Feiertage am Sitz von LEXchat. Zugesagt ist eine Erstreaktion innert eines Werktags — die erste inhaltliche Rückmeldung einer zuständigen Person, nicht die Behebung. Weitergehende Supportzusagen — etwa kürzere Reaktionszeiten, telefonischer Support oder eine benannte Ansprechperson — bestehen nur, soweit die Preisübersicht sie für einen Tarif ausweist oder ein Einzelvertrag samt SLA sie vereinbart.
Ausserhalb der Supportzeiten eingehende Meldungen gelten als zu Beginn der nächsten Supportzeit eingegangen. Behebungsfristen bestehen nur, soweit ein SLA sie vereinbart.
9.4 Der Dienst beruht auf Vorleistungen Dritter (Hosting, KI-Anbieter, Netzbetreiber). Störungen und Änderungen bei diesen Anbietern stellen keine Vertragsverletzung dar, soweit LEXchat sie nicht zu verantworten hat; LEXchat wirkt in solchen Fällen auf eine zeitnahe Wiederherstellung hin. Zur Abgrenzung gegenüber der höheren Gewalt gilt Ziff. 22.
10.1 LEXchat entwickelt den Dienst laufend weiter und kann Funktionen, Modelle, Oberflächen und die Zusammensetzung des Korpus ändern, sofern der vertragliche Leistungszweck erhalten bleibt.
10.2 Eine wesentliche Einschränkung vertraglich vereinbarter Funktionen kündigt LEXchat mindestens 30 Tage vorher an. Der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen.
10.3 Datenschutzvorbehalt. Änderungen von Auftragsbearbeitern, KI-Anbietern, Verarbeitungsstaaten oder wesentlichen Datenflüssen richten sich zusätzlich nach dem AVV und gehen Ziff. 10.1 vor. LEXchat informiert den Kunden mindestens 30 Tage vor dem produktiven Einsatz eines neuen Unterauftragsbearbeiters. Der Kunde kann aus sachlich begründeten datenschutz-, berufsrechtlichen oder informationssicherheitsbezogenen Gründen widersprechen. Kann keine zumutbare Lösung gefunden werden, kann der Kunde den betroffenen Dienst ausserordentlich auf den Zeitpunkt der Änderung kündigen; vorausbezahlte Vergütungen werden anteilig zurückerstattet. Der Erhalt des funktionalen Leistungszwecks nach Ziff. 10.1 genügt für solche Änderungen nicht.
10.4 Die Einstellung des Dienstes kündigt LEXchat mindestens drei Monate vorher an. Vorausbezahlte Vergütungen werden für den nicht genutzten Zeitraum anteilig zurückerstattet.
11.1 Es gelten die Preise der bei Vertragsschluss bzw. der letzten Verlängerung einbezogenen Leistungs- und Preisübersicht (Ziff. 2.1 (d)) bzw. des Einzelvertrags. Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken und exklusive Mehrwertsteuer sowie allfälliger weiterer Abgaben.
11.2 Unbegrenzte Nutzung bei fairer Nutzung. Die in der Preisübersicht ausgewiesenen Abonnement-Tarife enthalten die Erstellung von Analysen ohne mengenmässige Begrenzung. Ein Inklusivvolumen, ein Preis je Analyse und Mehrnutzungsgebühren bestehen nicht; es verfällt entsprechend auch nichts.
Richtwert. Als Richtwert fairer Nutzung gelten 40 Analysen je gebuchtem Sitzplatz und Abrechnungsmonat. Der Richtwert ist sitzplatzgebunden, soweit die Preisübersicht für einen Tarif nichts anderes ausweist. Der Richtwert ist keine Sperre: Sein Überschreiten führt weder automatisch zu einer Einschränkung noch zu einer zusätzlichen Vergütung.
Was nicht mehr faire Nutzung ist. Unzulässig sind automatisierte Massennutzung, Lasttests, Weiterverkauf, die Nutzung eines Sitzplatzes durch mehrere Personen (Ziff. 6.2) sowie eine Nutzung, welche die übliche berufliche Nutzung erheblich überschreitet oder die Stabilität des Dienstes gefährdet. Vor einer Einschränkung informiert LEXchat den Kunden, nennt die beanstandete Nutzung und bietet eine angemessene Anpassung des Tarifs oder der Sitzplatzzahl an; eine Sperrung nach Ziff. 14 bleibt nur bei akuter Gefährdung des Betriebs vorbehalten.
Zweckbindung der Abonnement-Tarife. Die Abonnement-Tarife sind für die Bearbeitung der eigenen Mandate einer Kanzlei oder einer vergleichbaren berufsmässigen Organisation bestimmt. Für die serienmässige Bearbeitung von Fällen einer Vielzahl von Anspruchsberechtigten — namentlich im Rechtsschutz-, Verbands- oder Versicherungsgeschäft — gilt Ziff. 11.4.
11.3 Sitzplätze. Die Abonnement-Tarife werden je Sitzplatz abgeschlossen; Zahl und Preis der Sitzplätze ergeben sich aus der Preisübersicht und der Freischaltung. Weist die Preisübersicht für einen Tarif enthaltene Sitzplätze oder Preise für zusätzliche Sitzplätze aus, gelten diese. Ändert der Kunde während einer laufenden Abrechnungsperiode die Sitzplatzzahl oder den Tarif, wird die Vergütung für diese Periode nach Tagen anteilig berechnet. LEXchat weist dem Kunden die gebuchten Sitzplätze im Portal aus.
11.4 Individualverträge. Für grössere Organisationen und für die serienmässige Bearbeitung von Fällen einer Vielzahl von Anspruchsberechtigten schliessen die Parteien einen Einzelvertrag nach Ziff. 2.1 (a). Leistungsumfang, Preise und Mengen — einschliesslich eines allfälligen vorgelagerten, entgeltlichen Fallpakets zur Messung der Trefferquote — regelt dieser Einzelvertrag. Auch ohne feste mengenmässige Analysegrenze sind automatisierte Massennutzung, Lasttests, Weiterverkauf sowie eine Nutzung unzulässig, welche die vereinbarte Nutzung erheblich überschreitet oder die Stabilität des Dienstes gefährdet. Vor einer Einschränkung informiert LEXchat den Kunden, nennt die beanstandete Nutzung und bietet eine angemessene Anpassung des Vertrags an; eine Sperrung nach Ziff. 14 bleibt nur bei akuter Gefährdung des Betriebs vorbehalten.
11.5 Pilotprogramm. Referenzkunden erhalten für sechs Monate einen Rabatt von 50 % gegen die Erlaubnis zur Logo-Nennung und die Mitwirkung an einer Fallstudie (Ziff. 21). Die Laufzeit ist auf sechs Monate fest; wird die Referenzfreigabe vorzeitig widerrufen, entfällt der Rabatt für die verbleibende Laufzeit.
12.1 Die Vergütung ist monatlich im Voraus geschuldet. Ist Jahreszahlung vereinbart, ist sie für zwölf Monate im Voraus geschuldet und beträgt zehn Monatsvergütungen (zwei Freimonate). Die Zahlung erfolgt per Karte über den Zahlungsdienstleister Stripe (Stripe Payments Europe Ltd., Dublin, Irland) oder, sofern vereinbart, gegen Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen. Kartendaten werden unmittelbar von Stripe erfasst; LEXchat erhält keine vollständige Kartennummer.
12.2 Bei Zahlungsverzug ist ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet (Art. 104 OR). Nach erfolgloser Mahnung mit einer Nachfrist von zehn Tagen kann LEXchat den Zugang nach Ziff. 14 sperren.
12.3 Bei einer Kündigung während einer laufenden Abrechnungsperiode werden bereits bezahlte Vergütungen nicht zurückerstattet. Vorbehalten bleiben Ziff. 10.3, Ziff. 10.4 und die ausserordentliche Kündigung des Kunden aus einem von LEXchat zu verantwortenden wichtigen Grund; in diesen Fällen erfolgt eine anteilige Rückerstattung.
12.4 Preisänderungen kündigt LEXchat mindestens 30 Tage vorher an; sie werden mit der nächsten Verlängerung wirksam. Der Kunde kann den Vertrag auf diesen Zeitpunkt kündigen.
12.5 Die Verrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
13.1 Die Abonnement-Tarife werden für einen Monat abgeschlossen und verlängern sich automatisch um jeweils einen weiteren Monat. Bei vereinbarter Jahreszahlung (Ziff. 12.1) beträgt die Laufzeit zwölf Monate und verlängert sich automatisch um jeweils zwölf Monate. Gekündigt werden kann jederzeit auf das Ende der laufenden Abrechnungsperiode — im Portal oder in Textform an contact@lexchat.ch.
13.2 Pilotzugänge nach Ziff. 11.5 haben eine feste Laufzeit von sechs Monaten und laufen danach monatlich weiter.
13.3 Einzelverträge nach Ziff. 2.1 (a) richten sich nach ihrer eigenen Laufzeitregelung; ohne abweichende Abrede beträgt die Mindestlaufzeit zwölf Monate mit Verlängerung um jeweils zwölf Monate und einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
13.4 Beide Parteien können den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere bei einer wesentlichen Vertragsverletzung, die trotz schriftlicher Mahnung nicht innert 30 Tagen behoben wird, bei erheblichem Zahlungsverzug oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über eine Partei.
14.1 LEXchat kann den Zugang ganz oder teilweise sperren, wenn (a) ein Sicherheitsrisiko für den Dienst oder Dritte besteht, (b) die Nutzung rechtswidrig ist oder gegen Ziff. 6 verstösst, (c) der Kunde nach Mahnung mit Zahlung in Verzug bleibt, oder (d) eine behördliche oder gerichtliche Anordnung dies verlangt.
14.2 LEXchat kündigt eine Sperrung soweit möglich und zumutbar vorher an, beschränkt sie auf das Notwendige und hebt sie auf, sobald der Grund entfallen ist.
14.3 Ist die Sperrung vom Kunden zu verantworten, bleibt die Vergütung für die Dauer der Sperrung geschuldet.
15.1 Lese- und Exportmodus. Mit Vertragsende endet das Nutzungsrecht nach Ziff. 6.1 für die produktive Nutzung, und der Dienst wird in einen ausschliesslichen Lese- und Exportmodus versetzt. Neue Analysen und Änderungen an Kundeninhalten sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
15.2 Export. Der Kunde kann seine Kundeninhalte während 30 Tagen nach Vertragsende im Lese- und Exportmodus in einem gängigen, strukturierten Format exportieren. Der Export umfasst die erfassten Sachverhalte, die erstellten Analysen samt Quellenangaben, die zugehörigen Dossier-Metadaten und die vom Kunden hochgeladenen Dokumente. Er wird als ZIP-Archiv bereitgestellt; die Sachverhalte, Analysen und Metadaten darin im Format JSON (UTF-8), die hochgeladenen Dokumente in ihrem Originalformat.
15.3 Deaktivierung und Löschung. Nach Ablauf der Exportfrist wird der Zugang deaktiviert. LEXchat löscht die Kundeninhalte im produktiven Bestand innert weiterer 30 Tage, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht; betroffene Daten werden für die Dauer einer solchen Pflicht gesperrt und nicht weiter bearbeitet. Buchhaltungsrelevante Daten werden zehn Jahre aufbewahrt. Auf Verlangen bestätigt LEXchat die Löschung in Textform.
15.4 Über das Vertragsende hinaus gelten fort: Ziff. 8.4 (Berufsgeheimnis), Ziff. 16 (Geistiges Eigentum), Ziff. 18 (Haftung), Ziff. 19 (Freistellung), Ziff. 20 (Geheimhaltung) und Ziff. 24 (Schlussbestimmungen).
16.1 Software, Korpus, Modelle, Aufbereitungslogik, Marken und Kennzeichen des Dienstes stehen LEXchat bzw. ihren Lizenzgebern zu. Der Vertrag überträgt keine Immaterialgüterrechte.
16.2 Rechte an den Analysen. Soweit an einer Analyse oder an einzelnen ihrer Bestandteile Rechte von LEXchat entstehen, räumt LEXchat dem Kunden daran ein zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränktes, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht für berufliche Zwecke ein — einschliesslich des Rechts, die Analyse zu bearbeiten und gegenüber Mandantschaft, Behörden und Gerichten zu verwenden, ohne LEXchat zu nennen. LEXchat leitet aus den Analysen keine eigenen Ansprüche gegen den Kunden ab. Vorbehalten bleiben Rechte Dritter und die Bedingungen amtlicher Quellen nach Ziff. 16.4; eine Zusicherung, dass jede Modellausgabe frei von Rechten Dritter ist, liegt darin nicht. Die Nutzung entbindet nicht von der Prüfpflicht nach Ziff. 7.1.
16.3 Analysen sind nicht exklusiv: gleichartige Anfragen anderer Kunden können zu gleichen oder ähnlichen Ergebnissen führen. Ein Exklusivitätsanspruch besteht nicht.
16.4 Amtliche Rechtsquellen (Gesetzestexte, Gerichtsentscheide) unterliegen den Bedingungen der jeweiligen amtlichen Quelle. Geschützt ist die Aufbereitung: Struktur, Verknüpfung, Anreicherung und Einbettungen des Korpus.
16.5 Reicht der Kunde Verbesserungsvorschläge oder Fehlermeldungen ein, darf LEXchat sie unentgeltlich und unbeschränkt zur Weiterentwicklung des Dienstes verwenden. Kundeninhalte gelten nicht als Verbesserungsvorschlag.
16.6 Freistellung bei Immaterialgüterrechten. Macht ein Dritter geltend, die vertragsgemässe Nutzung des Dienstes verletze seine Immaterialgüterrechte, verteidigt LEXchat den Kunden auf eigene Kosten, sofern der Kunde LEXchat unverzüglich informiert, ihr die Verfahrensführung überlässt und angemessen mitwirkt. LEXchat kann den Dienst nachbessern, gleichwertig ersetzen oder den Vertrag unter anteiliger Rückerstattung kündigen. Diese Freistellung untersteht der Haftungsbegrenzung nach Ziff. 18.3.
17.1 Der Dienst wird im jeweils verfügbaren Zustand («as is») bereitgestellt. Soweit gesetzlich zulässig, werden Gewährleistungen und Zusicherungen ausgeschlossen, namentlich betreffend inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, Eignung für einen bestimmten Zweck, ununterbrochene oder fehlerfreie Verfügbarkeit sowie Fehlerfreiheit der eingesetzten Sprachmodelle.
17.2 LEXchat sichert insbesondere nicht zu, dass eine Analyse alle einschlägigen Normen und Entscheide erfasst, dass sie zu einem bestimmten rechtlichen Ergebnis führt oder dass ihre Verwendung zu einem Verfahrenserfolg führt.
17.3 Fehler sind nachvollziehbar zu melden. LEXchat behebt gemeldete Fehler innert angemessener Frist; die Nacherfüllung ist der primäre Rechtsbehelf. Wandlung und Minderung bleiben ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
18.1 LEXchat haftet für Schäden aus dem Vertragsverhältnis nur bei nachgewiesenem Verschulden. Für Hilfspersonen haftet sie im gleichen Umfang wie für eigenes Verhalten (Art. 101 OR). Im Übrigen gelten die nachfolgenden Beschränkungen.
18.2 Ausgeschlossene Schadensarten. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen, namentlich für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbruch, Kosten einer Ersatzbeschaffung, Reputations- und Goodwill-Schäden, Schäden aus versäumten Fristen sowie für Ansprüche Dritter, einschliesslich Ansprüchen der Mandantschaft des Kunden. Für den Verlust oder die Beschädigung von Daten gilt Ziff. 18.6.
18.3 Betragsmässige Begrenzung. Die Haftung von LEXchat ist insgesamt — über alle Schadensfälle eines Vertragsjahres hinweg — auf die Vergütung begrenzt, die der Kunde in den zwölf Monaten vor dem schadensverursachenden Ereignis für den betroffenen Dienst bezahlt hat, ohne Mehrwertsteuer. Bestand der Vertrag zu diesem Zeitpunkt weniger als zwölf Monate, ist die tatsächlich bezahlte Vergütung massgebend. Wird der Dienst unentgeltlich bereitgestellt, ist die Haftung auf CHF 500 begrenzt.
18.4 Zwingende Ausnahmen. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse dieses Vertrags — namentlich nach Ziff. 17, 18.2, 18.3, 18.5 und 18.6 sowie die Freistellung nach Ziff. 19, soweit sie LEXchat von eigener Haftung entlasten würde — gelten nicht bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit von LEXchat (Art. 100 Abs. 1 OR), bei Personenschäden sowie soweit eine zwingende gesetzliche Haftung besteht. Diese Ausnahmen sind nicht abdingbar.
18.5 KI-Ergebnisse. LEXchat haftet nicht für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder rechtliche Verwertbarkeit einer Analyse. Schäden, die darauf zurückgehen, dass eine Analyse ohne die Prüfung nach Ziff. 7.1 verwendet wurde, hat der Kunde selbst zu tragen; ein solches Verhalten gilt als Selbstverschulden im Sinne von Art. 44 OR.
18.6 Datenverlust. Der Kunde bleibt für seine Aktenführung, Fristenkontrolle und Sicherungskopien verantwortlich (Ziff. 7.4). Verursacht LEXchat den Verlust oder die Beschädigung von Kundeninhalten schuldhaft, haftet sie im Rahmen von Ziff. 18.3 für die unmittelbaren, angemessenen Kosten der Wiederherstellung dieser Daten aus vorhandenen Datenbeständen oder Sicherungen. Weitergehende Folgen eines Datenverlusts — namentlich Schäden aus versäumten Fristen — bleiben nach Ziff. 18.2 ausgeschlossen. Ziff. 18.4 bleibt vorbehalten.
18.7 Anzeige von Ansprüchen. Ansprüche sind nach Kenntnis von Schaden und Ursache ohne unangemessene Verzögerung in Textform anzuzeigen. Eine verspätete Anzeige führt nur insoweit zu einer Reduktion des Anspruchs, als LEXchat nachweist, dass die Verspätung die Schadensbegrenzung oder die Sachverhaltsaufklärung wesentlich beeinträchtigt hat. Zwingende gesetzliche Verjährungs- und Verwirkungsfristen bleiben unberührt.
19.1 Der Kunde stellt LEXchat von Ansprüchen Dritter frei — namentlich seiner Mandantschaft und von Gegenparteien —, die darauf zurückgehen, dass (a) eine Analyse ohne die Prüfung nach Ziff. 7.1 verwendet wurde, (b) Kundeninhalte unter Verletzung von Rechten Dritter oder datenschutzrechtlicher Pflichten erfasst wurden, oder (c) der Dienst entgegen Ziff. 6 genutzt wurde.
19.2 Grenzen der Freistellung. Die Freistellung umfasst keine Bussen, Geldstrafen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Sanktionen, soweit deren Übernahme gesetzlich ausgeschlossen ist oder die Sanktion auf einem eigenen Verstoss oder Verschulden von LEXchat beruht. Sie greift ferner nicht, soweit LEXchat den geltend gemachten Umstand mitverursacht hat; jede Partei trägt die Folgen ihrer eigenen Pflichtverletzungen. Im Übrigen umfasst die Freistellung angemessene Verfahrens- und Anwaltskosten.
19.3 LEXchat informiert den Kunden unverzüglich über einen solchen Anspruch, wirkt bei der Verteidigung mit und erkennt einen Anspruch nicht ohne Zustimmung des Kunden an.
20.1 Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragserfüllung. Die Pflicht besteht während der Vertragsdauer und fünf Jahre darüber hinaus.
20.2 Zeitlich unbeschränkt gilt die Geheimhaltung für Mandatsinformationen, Personendaten, Geschäftsgeheimnisse, Informationen zur Sicherheitsarchitektur, Quellcode, Zugangsdaten sowie für alle weiteren Informationen, deren vertraulicher Charakter über die Frist nach Ziff. 20.1 hinaus fortbesteht. Das Berufsgeheimnis nach Ziff. 8.4 gilt unbefristet.
20.3 Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmässig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden, sowie Offenlegungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflicht; in diesem Fall informiert die offenlegende Partei die andere vorher, soweit zulässig.
21.1 LEXchat nennt den Kunden als Referenz oder verwendet sein Logo nur mit vorheriger Zustimmung in Textform. Beim Pilotprogramm nach Ziff. 11.5 ist diese Zustimmung Vertragsbestandteil.
21.2 Die Zustimmung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; Ziff. 11.5 bleibt vorbehalten.
21.3 Referenzen und Fallstudien enthalten keine Mandats- oder Mandantendaten. Fallstudien werden dem Kunden vor der Veröffentlichung zur Freigabe vorgelegt.
22.1 Keine Partei haftet für die Nichterfüllung von Pflichten, die auf Ereignisse ausserhalb ihrer zumutbaren Kontrolle zurückgeht, namentlich Naturereignisse, Krieg, Terror, behördliche Anordnungen, Arbeitskampf, Epidemien sowie flächendeckende Störungen von Strom-, Telekommunikations- oder Cloud-Infrastruktur.
22.2 Unterauftragnehmer. Störungen von Unterauftragnehmern und beigezogenen Anbietern — einschliesslich eines eingesetzten KI-Anbieters — gelten nur insoweit als höhere Gewalt, als sie ausserhalb der zumutbaren Kontrolle von LEXchat liegen und durch angemessene Anbieterwahl, Redundanz-, Ausweich- und Wiederanlaufmassnahmen nicht hätten verhindert oder wesentlich reduziert werden können. Auswahl und Architektur der beigezogenen Anbieter gehören im Übrigen zur Leistungssphäre von LEXchat.
22.3 Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich. Dauert das Ereignis länger als 60 Tage, kann jede Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
23.1 LEXchat kann diese AGB anpassen, insbesondere bei Änderungen des Dienstes, der eingesetzten Anbieter oder der rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Änderung wird mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten per E-Mail oder im Portal mitgeteilt.
23.2 Vorbehältlich Ziff. 23.3 gilt: Widerspricht der Kunde innert dieser Frist, gilt der Widerspruch als Kündigung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
23.3 Grenzen der Änderung ohne ausdrückliche Zustimmung. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden wirksam werden können nur Änderungen, die den Kunden nicht wesentlich benachteiligen; insbesondere dürfen sie Leistungsumfang, Datenverwendung, Haftung, Vergütung, Laufzeit und Kündigungsrechte nicht wesentlich verändern. Bei solchen Änderungen gelten die geänderten AGB ohne Widerspruch und mit der weiteren Nutzung des Dienstes als angenommen. Alle übrigen Änderungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung oder werden erst mit der nächsten Vertragsverlängerung wirksam. Für Änderungen des AVV, der Unterauftragsbearbeiter und der Bearbeitungsstandorte gelten zusätzlich Ziff. 10.3 und die Vorgaben des AVV.
23.4 Bei laufenden Einzelverträgen nach Ziff. 2.1 (a) werden Änderungen erst mit der nächsten Verlängerung wirksam, soweit der Einzelvertrag nichts anderes bestimmt.
24.1 Der Kunde kann den Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von LEXchat auf Dritte übertragen.
24.2 Übertragung durch LEXchat. LEXchat kann den Vertrag im Rahmen einer Umstrukturierung oder der Übertragung des betreffenden Geschäftsbereichs übertragen. LEXchat informiert den Kunden mindestens 30 Tage im Voraus. Die Übertragung darf das vereinbarte Datenschutz-, Sicherheits- und Vertraulichkeitsniveau nicht vermindern. Erfolgt die Übertragung auf einen Empfänger mit Sitz ausserhalb der Schweiz, oder verschlechtert sie dieses Niveau wesentlich, kann der Kunde den Vertrag auf den Zeitpunkt der Übertragung ausserordentlich kündigen; vorausbezahlte Vergütungen werden anteilig zurückerstattet.
24.3 LEXchat kann Unterbeauftragte einsetzen; für Auftragsbearbeiter gelten die Vorgaben des AVV nach Ziff. 8.3 sowie Ziff. 10.3.
24.4 Mitteilungen erfolgen in Textform an die im Konto hinterlegte E-Mail-Adresse des Kunden bzw. an contact@lexchat.ch.
24.5 Verzichtet eine Partei im Einzelfall auf die Durchsetzung eines Rechts, liegt darin kein Verzicht für künftige Fälle.
24.6 Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine zulässige ersetzt, die dem verfolgten Zweck am nächsten kommt; die Haftungsbegrenzung nach Ziff. 18.3 gilt in diesem Fall im maximal zulässigen Umfang.
24.7 Auf das Vertragsverhältnis ist schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
24.8 Ausschliesslicher Gerichtsstand sind die ordentlichen Gerichte am Sitz von LEXchat, Schaffhausen (Schweiz), unter Vorbehalt zwingender Gerichtsstände.
24.9 Verbindlich ist die deutsche Fassung dieser AGB. Die französische, italienische und englische Fassung sind Übersetzungen; bei Abweichungen gilt der deutsche Wortlaut.
v1.4 — Stand: 5. August 2026