Wie LEXchat Law Künstliche Intelligenz einsetzt
Das Wichtigste in Kürze: LEXchat Law erstellt Erstanalysen vollständig automatisiert. Sie interagieren mit einem KI-System. Es findet keine anwaltliche Prüfung durch uns statt. Die fachliche Verantwortung für alles, was aus einer Analyse in ein Mandat oder Dossier einfliesst, bleibt beim Kunden.
Sie erfassen einen Sachverhalt — LEXchat Law erstellt daraus eine strukturierte Erstanalyse mit:
Die Analyse ist eine Vorarbeit, kein Rechtsprodukt. Sie nimmt dem Kunden die Recherche ab, nicht die Beurteilung.
Für wen diese Erklärung gilt. LEXchat Law richtet sich ausschliesslich an berufsmässige Nutzer: Anwaltskanzleien, Rechtsabteilungen, Rechtsschutzversicherungen und vergleichbare berufsmässige Organisationen (Ziff. 1.2 der AGB). Diese Erklärung gilt für alle diese Kunden. Wo sie an das anwaltliche Berufsrecht anknüpft — Art. 12 BGFA, das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB —, gilt sie nur für Kunden, die eine Anwaltskanzlei sind; für die übrigen Kunden gelten ihre entsprechenden Berufs-, Aufsichts- und Geheimhaltungspflichten (Ziff. 1.3 der AGB).
LEXchat Law arbeitet auf schweizerischem Recht — Bundesrecht und die erfassten kantonalen Erlasse. Ausländische Rechtsordnungen werden nicht abgedeckt; wo ein Sachverhalt daran rührt, ist das Ergebnis unvollständig.
LEXchat Law setzt ein grosses Sprachmodell (Large Language Model) ein, aber nicht als freies Textgenerat: Ihre Sachverhaltsschilderung wird zunächst aufbereitet, dann läuft eine semantische und volltextbasierte Suche über unseren eigenen Korpus aus Gesetzesartikeln und Entscheiden. Die gefundenen Quellen werden in den Prompt eingebettet, und erst darauf generiert das Modell seine Einschätzung (Retrieval-Augmented Generation).
Der Unterschied ist wesentlich: Das Modell antwortet auf Basis konkreter, bei uns hinterlegter Rechtsquellen — nicht allein aus seinem allgemeinen Trainingswissen.
Pseudonymisierung vor Suche und Analyse. Bevor Ihr Sachverhalt in die Suche und an die Sprachmodelle geht, werden Namen und weitere direkte Identifikatoren erkannt und durch Platzhalter ersetzt. Die Erkennung läuft auf einem in der Schweiz gerechneten Sprachmodell; weiterverarbeitet wird erst die Fassung, die Sie in der Oberfläche geprüft und freigegeben haben. Die Zuordnungstabelle, über die in der Analyse wieder die Klarnamen erscheinen, verbleibt auf der Schweizer Plattform und wird nicht mitübermittelt. Diese Fassung ist pseudonymisiert, nicht anonymisiert — sie bleibt Personendaten im Sinne des Datenschutzrechts (Ziff. 8.2 der AGB) und ersetzt Ihre Prüfung nach Ziff. 7.3 der AGB nicht.
Zur Belegbarkeit. LEXchat Law ist darauf ausgelegt, wesentliche rechtliche Aussagen mit den verwendeten Fundstellen zu verknüpfen. Dennoch können einzelne zusammenfassende, interpretierende oder technisch erzeugte Aussagen ohne eindeutige Fundstelle erscheinen oder einer Fundstelle unzutreffend zugeordnet sein. Sämtliche Fundstellen und rechtlichen Aussagen sind daher zu überprüfen (Ziff. 4).
Der gesamte Vorgang läuft automatisiert. Eine anwaltliche Prüfung der Analyse durch uns findet nicht statt, bevor Sie sie erhalten.
Für Aufbereitung, Suche und Antwortgenerierung setzen wir Modelle mehrerer Anbieter ein; welches Modell zum Zug kommt, hängt von der Konfiguration Ihres Zugangs ab. Der Gesetzes- und Entscheid-Korpus, in dem gesucht wird, liegt vollständig auf unserer eigenen Infrastruktur. Welche Anbieter das im Einzelnen sind, in welchen Ländern sie verarbeiten und auf welcher Grundlage, steht je Anbieter in Anhang B des Auftragsbearbeitungsvertrags; Ziff. 6 und Ziff. 12 der Datenschutzerklärung beschreiben es zusätzlich.
Nein — und so stellen wir das sicher. Wir setzen einen Anbieter nur auf Grundlage einer vertraglichen Konfiguration ein, welche die Verwendung von Kundeninhalten zum Training oder zur Verbesserung allgemeiner Modelle ausschliesst. Wir dokumentieren das je Anbieter vor dem produktiven Einsatz. Verlangt ein Anbieter dafür einen gesonderten Widerruf (Opt-out), eine Unternehmensvereinbarung oder eine Konfiguration ohne Datenaufbewahrung (Zero Data Retention), aktivieren wir die entsprechende Einstellung vor der produktiven Nutzung und überprüfen sie regelmässig.
Die Verarbeitung erfolgt im Grundsatz flüchtig. Einzelne Anbieter behalten sich je nach Produkt und Konfiguration eine befristete Zwischenspeicherung zur Missbrauchserkennung vor — regulär bis zu 30 Tage. Markiert die Missbrauchserkennung eines Anbieters eine Anfrage als mutmasslichen Verstoss, kann die Aufbewahrung länger dauern: Bei einem der eingesetzten Anbieter bis zu zwei Jahre, für inhaltslose Sicherheits-Kennwerte bis zu sieben Jahre. Welcher Anbieter sich was vorbehält, steht je Anbieter mit Speicherstufe, Höchstfrist und Verarbeitungsregion in Anhang B des Auftragsbearbeitungsvertrags; Ziff. 6 und 6a der Datenschutzerklärung beschreiben es zusätzlich. Auch wir trainieren keine Modelle auf Ihren Mandatsdaten.
Sprachmodelle sind statistische Mustererkenner. Sie «verstehen» Recht nicht so, wie eine Juristin oder ein Jurist es tut, sondern berechnen, welche Aussagen zu einer Anfrage wahrscheinlich passen. Daraus folgen systematische Grenzen, die auch die beste Quellenbindung nicht vollständig aufhebt:
Modelle können Inhalte erfinden, die plausibel klingen und falsch sind. Die Einbindung konkreter Rechtsquellen (Ziff. 2) kann dieses Risiko gegenüber einer allein auf allgemeinem Modellwissen beruhenden Generierung reduzieren. Sie beseitigt es aber nicht und kann bei unvollständiger Suche, fehlerhafter Quellenzuordnung oder unzutreffender Interpretation selbst zu Fehlern führen. Erfahrungsgemäss betrifft das vor allem:
Unser Korpus wird regelmässig aktualisiert. Das Datum des letzten Korpus-Updates und — soweit möglich — der Aktualitätsstand einzelner Quellen werden im Dienst angezeigt. Wir gewährleisten nicht, dass am Abfragetag alle neu publizierten oder geänderten Erlasse und Entscheide bereits enthalten sind. Zudem greift das Modell bei der Interpretation der Quellen auf allgemeines Trainingswissen zurück, das einen Stichtag hat.
Recht ist Einzelfallarbeit. Ein Datum, eine Vertragsklausel, ein ausländischer Wohnsitz können das Ergebnis vollständig kippen. Die KI kann solche Details übersehen oder falsch gewichten — besonders dann, wenn sie im erfassten Sachverhalt nur implizit enthalten sind.
LEXchat Law liefert juristische Information, keine Taktik. Ob geklagt, verglichen oder zugewartet wird, hängt von Gegenpartei, Instanz, Beweislage und Mandatsziel ab — Faktoren, die das System nicht kennt.
Die Erstanalyse ist ein Ausgangspunkt für die juristische Arbeit, keine Entscheidungsgrundlage und kein Arbeitsergebnis, das ungeprüft an Mandantinnen und Mandanten, Versicherte, Gegenparteien, Behörden oder Gerichte gehen sollte.
Für die Mandats- und Falldaten, die Sie als Kunde über LEXchat Law bearbeiten, sind Sie datenschutzrechtlich verantwortlich; wir handeln als Auftragsbearbeiterin auf Basis eines entsprechenden Vertrags. Einzelheiten zur Datenbearbeitung, zu den beigezogenen Anbietern und zur Bekanntgabe ins Ausland: Datenschutzerklärung.
Sie interagieren mit einem KI-System, und die Ausgabe wird vollständig automatisiert erzeugt. Darauf weisen wir vor der ersten Analyse in der Oberfläche hin, nicht nur an dieser Stelle. Eine menschliche Prüfung durch LEXchat findet nicht statt (Ziff. 2 und Ziff. 5.4 der AGB). Das entspricht der Transparenzpflicht nach Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689; wir setzen sie vorsorglich um, unabhängig davon, ob die Verordnung auf LEXchat Law anwendbar ist (Ziff. 6.2).
Kennzeichnung erzeugter Inhalte (Art. 50 Abs. 2). Jede Analyse ist in der Oberfläche und in jedem Export als maschinell erzeugt gekennzeichnet. Ob darüber hinaus eine maschinenlesbare Markierung geschuldet ist, beurteilen und dokumentieren wir je Anwendungsfall: Die Vorschrift nimmt Systeme aus, die eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausüben und die vom Nutzer bereitgestellten Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändern. LEXchat Law fasst Rechtsquellen zu einem vom Kunden erfassten Sachverhalt zusammen und verändert diesen nicht; wo die Ausnahme im Einzelfall dennoch nicht greift, setzen wir die Markierung um. Die Beurteilung legen wir Kunden auf Anfrage vor.
Die Transparenzvorschriften der Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act) gelten seit dem 2. August 2026; die Pflicht, für ausreichende KI-Kompetenz der mit dem System befassten Personen zu sorgen, gilt bereits seit dem 2. Februar 2025. Die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 (ABl. L, 2026/1744, 24.7.2026; in Kraft seit dem 27. Juli 2026, «Digital Omnibus on AI») hat die Fristen für die Pflichten bei Hochrisiko-Systemen verschoben: auf den 2. Dezember 2027 für Systeme nach Art. 6 Abs. 2 und Anhang III, auf den 2. August 2028 für Systeme nach Anhang I. Die Transparenzvorschriften nach Art. 50 hat sie nicht geändert; sie gelten unverändert seit dem 2. August 2026. Auf LEXchat Law ist der EU AI Act nach unserer Beurteilung derzeit nicht anwendbar: Nach Ziff. 1.2 der AGB kann Kunde nur sein, wer seinen Sitz in der Schweiz hat — die schweizerische Niederlassung einer Gesellschaft mit Sitz in der Union oder im übrigen EWR ist ausgenommen; LEXchat Law wird nicht in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen, und eine Nutzung, deren Ergebnis in der Union verwendet wird, ist von der Leistungsbeschreibung nicht erfasst (Art. 2 der Verordnung). Diese Beurteilung hängt an der Beschränkung in Ziff. 1.2; sie wird neu vorgenommen, bevor die Beschränkung aufgehoben wird.
LEXchat prüft fortlaufend, ob und in welchem Umfang der EU AI Act aufgrund des Angebots, der Nutzer, der Verwendungsorte oder der Auswirkungen in der EU anwendbar ist, und dokumentiert die eigene Rolle (Anbieter, Betreiber oder nachgelagerter Anbieter) je Anwendungsfall. Für die gewöhnliche anwaltliche Recherche und Vorabanalyse ist eine Einstufung als Hochrisiko-System nach unserer Beurteilung nicht ohne Weiteres gegeben. Eine Nutzung durch oder im Auftrag von Gerichten und Behörden in deren hoheitlicher Tätigkeit ist von der Leistungsbeschreibung nicht erfasst: Anhang III Ziff. 8 lit. a des EU AI Act stuft die Unterstützung von Justizbehörden bei der Ermittlung und Auslegung von Sachverhalt und Recht als Hochrisiko-Anwendung ein. Der Ausschluss steht deshalb nicht nur hier, sondern in Ziff. 1.2 der AGB — dem Dokument, das der KI-Erklärung nach Ziff. 2.2 der AGB im Rang vorgeht. Ein Rechtsdienst, der ausschliesslich die eigene Organisation berät, fällt nicht darunter.
Ergänzend führen wir ein Modell- und Systeminventar, eine technische Dokumentation samt Änderungsprotokoll, eine Risikoeinordnung je Anwendungsfall sowie einen Prozess für Beschwerden und Vorfälle. Kunden erhalten die für ihre eigene Beurteilung erforderlichen Angaben auf Anfrage.
In der Schweiz besteht derzeit keine übergreifende KI-Gesetzgebung. Eine Vernehmlassungsvorlage wird bis Ende 2026 vorbereitet; wir verfolgen den Prozess und passen diese Erklärung an, sobald sich die Rechtslage ändert.
v1.0 — 22. August 2026