Was Sie hier sehen: die unveränderte Ausgabe von LEXchat zu konstruierten Fällen — keine Rechtsberatung, anwaltlich nicht geprüft, ohne Bezug zu einem realen Mandat.
Als PDF herunterladenDas ist alles, was eingegeben wurde — anonym formuliert, mit den Fragen der Anfrage.
Wir sind ein Industrieunternehmen in Aarau mit rund 340 Mitarbeitenden. Bei uns können Mitarbeitende heute bis zu zehn Ferientage pro Jahr zusätzlich kaufen, bei Vollzeit; tageweise oder gesammelt. Der Kaufpreis wird im Monat der Bestellung vom Lohn abgezogen, bei Bestellung nach dem 20. im Folgemonat. Bezogen werden die gekauften Tage innerhalb eines Jahres, am Stück oder einzeln, ohne Bewilligung durch HR oder Vorgesetzte. Wer mehr braucht, kann unbezahlten Urlaub beantragen; dafür braucht es die Zustimmung der Vorgesetzten und von HR, und wir geben ein Merkblatt zu Unfallversicherung und Pensionskasse ab. Wir überlegen, den Ferienkauf auf fünfzehn oder zwanzig Tage zu erweitern, damit jemand mit gekauften Tagen bis zu einem Monat weg sein kann. Ein Mitarbeiter mit Monatslohn 8'000 Franken will gleich zwanzig Tage auf einmal kaufen und im Februar am Stück beziehen. Unklar ist uns, ob die gekauften Tage versicherungsrechtlich wie unbezahlter Urlaub zählen.
Bevor die Analyse rechnet, fragt LEXchat nach, was im Sachverhalt fehlt. Beantwortet wurde nur, was schon im Text stand.
Soll die Erweiterung des Ferienkaufs auf fünfzehn oder zwanzig Tage konkret geprüft werden?
offen gelassen
Ist für den Kauf von zwanzig Ferientagen die Zustimmung von Vorgesetzten und HR erforderlich?
offen gelassen
Das Ergebnis, unverändert. Jede zitierte Norm und jeder Entscheid ist verlinkt und nachprüfbar.
Der «Ferienkauf» ist eine Abrede über überobligatorische Zusatzferien gegen Lohnverzicht; sie ist nach Art. 19 Abs. 1 OR zulässig, solange der gesetzliche Mindestferienanspruch von vier Wochen (Art. 329a Abs. 1 OR) unangetastet bleibt und für diesen der volle Ferienlohn nach Art. 329d Abs. 1 OR fliesst (zwingend nach Art. 362 Abs. 1 OR) — die Erweiterung auf 15 oder 20 Tage ist damit dem Grundsatz nach möglich, wächst aber mit zunehmendem Kontingent in die Nähe einer verdeckten Belastung des Arbeitnehmers mit dem Ferienlohnrisiko, die das Bundesgericht in BGE 118 II 136 verworfen hat. Versicherungsrechtlich ist nicht die Bezeichnung, sondern der tatsächliche Lohnanspruch massgebend (Art. 18 Abs. 1 OR): Die Unfallversicherung endet nach Art. 3 Abs. 2 UVG erst am 31. Tag, nachdem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört, während das Vorsorgeverhältnis nach Art. 10 Abs. 2 BVG mit dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis und einem Jahreslohn über CHF 22'680 (Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 BVG) ungebrochen weiterläuft — beide Zweige werden also unterschiedlich behandelt. Prognose: Bei der heutigen Ausgestaltung (Abzug im Bestell-/Folgemonat, ungekürzter Lohnlauf im Bezugsmonat) läuft keine Nachdeckungsfrist; Handlungsbedarf besteht vor allem bei der Abzugsstaffelung, beim koordinierten Lohn und bei der Bewilligungspflicht für Grossbezüge.
1. Rechtsnatur des Ferienkaufs und Zulässigkeit der Erweiterung (Arbeitsauftrag 1)
Der Ferienkauf ist keine Ferienregelung im technischen Sinn, sondern eine zweigliedrige Abrede: Verzicht auf einen Teil des Lohnanspruchs (Art. 322 Abs. 1 OR) gegen Befreiung von der Arbeitspflicht (Art. 319 Abs. 1 OR) für eine bestimmte Anzahl Tage; ob im Einzelfall eine Herabsetzung des vereinbarten Lohnes oder eine Verrechnung mit einer Kaufpreisforderung vorliegt, ist nicht schon durch die Bezeichnung entschieden, sondern anhand der Vereinbarung, der Lohnabrechnung nach Art. 323b Abs. 1 OR und des Zahlungszeitpunkts zu qualifizieren. Massgebend ist nach Art. 18 Abs. 1 OR der übereinstimmende wirkliche Wille, nicht die Bezeichnung als «Ferien». Wirtschaftlich handelt es sich um eine punktuelle, einvernehmliche Suspendierung der Hauptleistungspflichten — also um dieselbe Struktur wie beim unbezahlten Urlaub, mit dem einzigen Unterschied, dass der Lohnabzug zeitlich vorverlagert ist.
Die Abrede ist nach Art. 19 Abs. 1 OR zulässig, soweit sie nicht an zwingendes Recht stösst. Schranken:
Der Massstab von Art. 329d Abs. 1 OR ist streng betragsbezogen: Geschuldet ist «der gesamte darauf entfallende Lohn» — also für jeden der vier bzw. fünf gesetzlichen Ferienwochen der Lohn, den der Mitarbeitende bei Arbeitsleistung erhalten hätte. Konkret heisst das für die Preis- und Lohnmechanik: Der Kaufpreis pro gekauftem Tag darf den auf einen Arbeitstag entfallenden Lohnanteil nicht übersteigen, der Abzug ist ausschliesslich den gekauften Tagen zuzuordnen und in der Lohnabrechnung (Art. 323b Abs. 1 OR) als solcher auszuweisen, und in den Monaten mit ordentlichem Ferienbezug darf kein Kaufpreisabzug den Ferienlohn schmälern — andernfalls trägt der Mitarbeitende entgegen Art. 329d Abs. 1 OR eine Einbusse auf dem zwingenden Ferienlohn.
Zwischenergebnis: Die Erweiterung auf 15 oder 20 Tage ist zulässig, wenn reglementarisch (i) die Nachrangigkeit der gekauften gegenüber den ordentlichen Ferien, (ii) die betragsmässige Deckungsgleichheit von Kaufpreis und ausfallendem Lohn und (iii) die Unberührtheit des Anspruchs nach Art. 329a Abs. 1 OR festgehalten sind.
2. Der Lohnabzug — Bruttolohnreduktion oder Verrechnung? (dogmatischer Dreh- und Angelpunkt)
Die gesamte versicherungsrechtliche Beurteilung hängt an der Konstruktion des Abzugs:
Variante A — Bruttolohnreduktion: Der vereinbarte Lohn (Art. 322 Abs. 1 OR) wird für den betreffenden Monat herabgesetzt. Folge: Der massgebende Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG sinkt, damit auch der Jahreslohn nach Art. 7 Abs. 2 BVG und der versicherte Verdienst nach Art. 22 Abs. 2 UVV.
Für die berufliche Vorsorge ist diese Folge allerdings nicht zwingend: Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV 2 darf die Vorsorgeeinrichtung den koordinierten Jahreslohn im Voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmen, und nach Art. 3 Abs. 1 lit. a BVV 2 Lohnbestandteile weglassen, die nur gelegentlich anfallen. Ob der Kaufpreisabzug den koordinierten Lohn überhaupt vermindert, hängt daher primär vom Reglement der Vorsorgeeinrichtung ab; stellt diese nach Art. 3 Abs. 2 BVV 2 auf den für eine bestimmte Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn ab, wirkt der Abzug unmittelbar, bleibt der Arbeitnehmer aber auch bei vorübergehendem Absinken unter den Mindestbetrag der obligatorischen Versicherung unterstellt.
Variante B — Verrechnung einer Kaufpreisforderung mit dem ungekürzten Lohn: Der Bruttolohn bleibt unverändert; AHV-, BVG- und UVG-Grundlagen bleiben voll. Dafür greift Art. 323b Abs. 2 OR: Verrechnung nur soweit die Lohnforderung pfändbar ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG); die Bestimmung ist nach Art. 361 Abs. 1 OR beidseitig zwingend, das Einverständnis des Arbeitnehmers heilt eine Überschreitung nicht. Ob eine im Voraus vereinbarte Direktbelastung überhaupt «Verrechnung» im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR und Art. 323b Abs. 2 OR ist oder als blosse Modalität der Lohnfestsetzung gilt, ist eine offene Wertungsfrage — ich markiere sie ausdrücklich als solche und rate zur konservativen Behandlung.
Konkrete Berechnung für den Anlassfall (Monatslohn CHF 8'000, 20 Tage):
| Position | Betrag |
|---|---|
| Jahreslohn (12 × 8'000) | CHF 96'000 |
| Tagesansatz 96'000 ÷ 260 Arbeitstage | CHF 369.25 |
| Kaufpreis 20 Tage | CHF 7'385 (Alternativansatz 8'000 ÷ 21.75 × 20 = CHF 7'356) |
| Jahreslohn nach Abzug | CHF 88'615 |
| Koordinierter Lohn bisher (Kappung bei 90'720 − 26'460, Art. 8 Abs. 1 BVG) | CHF 64'260 |
| Koordinierter Lohn nach Abzug (88'615 − 26'460), sofern das Reglement auf den effektiven Lohn abstellt (Art. 3 BVV 2) | CHF 62'155 |
| Reduktion des versicherten Lohns | CHF 2'105 (rund 3,3 %) |
Der Kaufpreis entspricht praktisch einem vollen Monatslohn. Ein Abzug in einem einzigen Monat führt dazu, dass in diesem Monat der Anspruch auf mindestens den halben Lohn (CHF 4'000) nicht mehr erfüllt ist — mit den unter Ziff. 3 dargestellten Folgen. Bei Staffelung über drei Monate (je rund CHF 2'462) verbleiben monatlich CHF 5'538 und damit deutlich mehr als die Hälfte.
3. Frage 1: Unfallversicherung — laufen Nachdeckungsfristen?
Die obligatorische Unfallversicherung setzt nach Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG i.V.m. Art. 1 UVV voraus, dass im Unfallzeitpunkt ein versicherter Arbeitnehmerstatus besteht. Sie endet nach Art. 3 Abs. 2 UVG mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Als Lohn gilt nach Art. 7 Abs. 1 lit. a UVV der AHV-massgebende Lohn.
Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG ist nach Art. 1 UVV, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV-Gesetzgebung ausübt; die Anknüpfung erfolgt damit an die AHV-rechtliche Qualifikation und nicht an die Höhe des in einem einzelnen Monat ausgerichteten Lohns. Da das Arbeitsverhältnis beim Ferienkauf ungebrochen weiterbesteht und die Tätigkeit AHV-rechtlich unselbstständig bleibt, bleibt der Versichertenstatus erhalten; entscheidend ist allein der Lohnanspruch nach Art. 3 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a UVV.
BGer 8C_587/2024 hält fest, dass während eines unbezahlten Urlaubs die wesentlichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert sind und bei fehlendem Nachweis eines fortbestehenden Lohnanspruchs keine Deckung besteht; BGer 8C_413/2019 bestätigt für den unbezahlten Urlaub dieselbe Anknüpfung an Art. 3 Abs. 2 UVG. Massgebend ist danach nicht die Etikette «Ferien» oder «unbezahlter Urlaub», sondern der Lohnanspruch im fraglichen Zeitraum.
Daraus für Ihr Modell:
4. Frage 2, erster Teil: Behandeln UVG und BVG die Tage unterschiedlich?
Ja, und zwar strukturell. Das BVG knüpft nicht an den Lohnanspruch im Einzelmonat an, sondern an den Bestand des Arbeitsverhältnisses und an Jahreslohnschwellen:
Die Unterstellung folgt hier ausschliesslich aus Art. 2 Abs. 1 BVG (Arbeitnehmerstatus); die Unterstellung von Selbstständigerwerbenden nach Art. 3 BVG setzt einen Antrag des Berufsverbandes voraus und spielt für Ihre Mitarbeitenden keine Rolle. Massgebend bleibt damit der Jahreslohn nach Art. 7 Abs. 2 BVG, bei unterjähriger Beschäftigung der auf ein Jahr umgerechnete Lohn (Art. 2 Abs. 2 BVG) — relevant für Eintritte im Jahr des Ferienkaufs.
Folge: Die berufliche Vorsorge läuft ungebrochen weiter; es entsteht keine Deckungslücke und keine Nachdeckungssituation. Die einmonatige Weiterversicherung für Tod und Invalidität nach Art. 10 Abs. 3 BVG setzt die Auflösung des Vorsorgeverhältnisses voraus und ist hier nicht einschlägig.
Betroffen sein kann dagegen die Leistungshöhe: Sinkt der vorsorgerechtlich massgebende Jahreslohn, sinkt der koordinierte Lohn nach Art. 8 Abs. 1 BVG — im Anlassfall um rund CHF 2'105; ob es dazu kommt, bestimmt sich nach Art. 3 BVV 2 und dem Vorsorgereglement, weshalb die Zahl vor jeder Kommunikation an die Mitarbeitenden mit der Vorsorgeeinrichtung zu verifizieren ist. Die Schutznorm des Art. 8 Abs. 3 BVG greift nicht: Sie erfasst nur vorübergehende Lohnsenkungen wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Adoption «oder aus ähnlichen Gründen» und knüpft die Dauer an die Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a OR. Der Ferienkauf ist keine unverschuldete Verhinderung, sondern eine gewillkürte Suspendierung; ein Lohnfortzahlungsanspruch nach Art. 324a Abs. 1 OR besteht dafür gerade nicht. Ob «ähnliche Gründe» weiter zu verstehen wären, ist eine offene Auslegungsfrage — nach Sinn und Zweck der Norm ist sie zu verneinen.
Gestaltungsspielraum besteht im Reglement der Vorsorgeeinrichtung: Nach Art. 49 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen in der Gestaltung ihrer Leistungen und deren Finanzierung frei und erlassen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a und c BVG Bestimmungen über Leistungen sowie Verwaltung und Finanzierung. Eine reglementarische Klausel, wonach der bisherige koordinierte Lohn bei Ferienkauf und unbezahltem Urlaub weitergeführt wird, ist ohne Weiteres möglich; die Beitragsparität nach Art. 331 Abs. 3 OR und Art. 66 Abs. 1 BVG ist dabei zu beachten (die Ausnahme des Art. 33a Abs. 3 BVG betrifft nur die Weiterversicherung nach dem 58. Altersjahr und passt hier nicht).
Die Gestaltungsfreiheit ist nicht unbegrenzt: Der Vorsorgeplan muss nach Art. 1 Abs. 1 und 2 BVV 2 angemessen bleiben, d.h. die reglementarischen Leistungen dürfen 70 % des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohnes vor der Pensionierung bzw. die Altersbeiträge 25 % der versicherbaren AHV-pflichtigen Löhne nicht überschreiten (Art. 1 Abs. 2 lit. a und b BVV 2). Eine Klausel, die den bisherigen koordinierten Lohn trotz Ferienkauf weiterführt, ist an dieser Schranke zu messen — bei der hier in Frage stehenden Grössenordnung von rund 3 % des Jahreslohnes ist sie unproblematisch.
5. Frage 2, zweiter Teil: Meldepflichten
Weder das UVG noch das BVG kennen eine Meldepflicht für den «Ferienkauf» als solchen. Meldepflichtig sind die Lohngrundlagen:
Am Rande, aber praktisch relevant: Nach BGE 137 V 121 besteht für Familienzulagen während eines nicht spezifisch begründeten unbezahlten Urlaubs keine gesetzliche Grundlage. Solange im Bezugsmonat Lohn fliesst, stellt sich dieses Problem beim Ferienkauf nicht; bei einem Modell mit Lohnkürzung im Bezugsmonat sehr wohl. Die Beitragszeit in der Arbeitslosenversicherung (Art. 13 Abs. 1 AVIG) bleibt unberührt, da das beitragspflichtige Arbeitsverhältnis fortdauert.
6. Frage 3 und Arbeitsauftrag 3: Zustimmungserfordernis und weitere Punkte bei 20 Tagen
Bewilligung: Nach Art. 329c Abs. 2 OR bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien und nimmt auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht, soweit dies mit den betrieblichen Interessen vereinbar ist. Die Bestimmung ist nach Art. 362 Abs. 1 OR zwingend zugunsten des Arbeitnehmers; ein freiwilliger Verzicht des Arbeitgebers auf sein Zeitbestimmungsrecht (bewilligungsfreier Bezug) ist als Besserstellung zulässig, aber rechtlich nicht geboten. Die Einführung einer Bewilligungspflicht für Grossbezüge ist ohne Weiteres zulässig und stützt sich auf Art. 321d Abs. 1 OR; sie ist bei einem Bezug von 20 Tagen am Stück dringend zu empfehlen, da die betrieblichen Interessen erheblich tangiert sind. Zu beachten: Für bereits geltende Zusagen ist die nachträgliche Einführung eines Zustimmungserfordernisses eine Vertragsänderung, die der Zustimmung bedarf oder über eine Änderungskündigung nach Art. 335 Abs. 1 OR durchzusetzen wäre; die Einführung des erweiterten Kontingents selbst ist eine Besserstellung und kann nach Art. 6 OR stillschweigend angenommen werden (Formfreiheit: Art. 320 Abs. 1 OR, Art. 11 Abs. 1 OR). Das öffentliche Personalrecht (etwa Art. 41 Abs. 2 PVBger mit dem ausdrücklichen Vorbehalt des ungestörten Arbeitsablaufs, oder Art. 36 Abs. 1 PersR der Aargauischen Gebäudeversicherung mit dem Zustimmungserfordernis der Geschäftsleitung ab vier Wochen) ist auf Ihr privatrechtliches Arbeitsverhältnis nicht anwendbar, illustriert aber die verbreitete Regelungspraxis.
Ferienkürzung: Art. 329b Abs. 1 OR erlaubt eine Kürzung um einen Zwölftel pro vollen Monat nur bei verschuldeter Verhinderung; Abs. 2 verbietet die Kürzung bei unverschuldeter Verhinderung bis zu einem Monat. Der Ferienkauf und der unbezahlte Urlaub sind keine «Verhinderung» im Sinne dieser Norm, sondern einvernehmliche Suspendierung. Nach BGer 4A_319/2019 richtet sich die Kürzung bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit nach Art. 329b OR und nicht nach einer blossen zeitanteiligen Berechnung gestützt auf Art. 329a Abs. 3 OR; ob umgekehrt bei einvernehmlicher Suspendierung eine Pro-rata-Kürzung des ordentlichen Ferienanspruchs nach Art. 329a Abs. 3 OR zulässig ist, ist eine offene Wertungsfrage. Die öffentlich-rechtlichen Regelungen (Art. 67a Abs. 1 lit. b BPV: 22 Arbeitstage; Art. 41 Abs. 4 lit. b PVBger und Art. 29 Abs. 1 lit. b AZGV: je 30 Tage unbezahlter Urlaub; Art. 36 Abs. 1bis PersR AGV: verhältnismässige Kürzung) zeigen, dass diese Frage regelmässig positivrechtlich geregelt wird — Sie sollten sie im Reglement ausdrücklich beantworten. Für die gekauften Tage gilt zwingend: Sie begründen keinen eigenen Ferienanspruch («keine Ferien auf Ferien») und dürfen den ordentlichen Anspruch nach Art. 329a Abs. 1 OR nicht schmälern.
Weitere Regelungspunkte:
Verjährung: Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren nach Art. 128 Ziff. 3 OR in fünf Jahren, worauf Art. 341 Abs. 2 OR verweist; Kaufpreis- und Ferienlohnbelege sind entsprechend mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die vorsorgerechtliche Lohnermittlung richtet sich nach Art. 3 BVV 2 in Verbindung mit dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung.
Es handelt sich um Gestaltungsberatung; das Risiko materialisiert sich nicht in einem laufenden Prozess, sondern in zwei Szenarien.
Szenario A — Arbeitnehmerklage auf Ferienlohn. Ein Arbeitnehmer macht geltend, die Kaufabrede sei nach Art. 362 Abs. 2 OR nichtig und es sei Ferienlohn nach Art. 329d Abs. 1 OR nachzuzahlen. Tragendes Argument pro Arbeitnehmer: BGE 118 II 136, wonach Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer mit dem Risiko von Lohneinbussen im Zusammenhang mit Ferien belasten, gegen Art. 329d OR verstossen. Tragendes Argument pro Arbeitgeber: Die gekauften Tage liegen ausserhalb des zwingenden Minimums von Art. 329a Abs. 1 OR; im überobligatorischen Bereich gilt Art. 19 Abs. 1 OR, und die Abrede erfolgt auf Wunsch und im Interesse des Arbeitnehmers. Ich gewichte das Arbeitgeberargument bei sauberer Dokumentation als deutlich stärker; das Risiko steigt jedoch messbar, wenn die Reihenfolge des Bezugs nicht geregelt ist oder der Kaufpreis den ausfallenden Lohn übersteigt. Beweislast: Der Arbeitgeber hat nachzuweisen, dass die geschuldeten Ferien tatsächlich gewährt und bezahlt wurden (so die kantonale Praxis in Obergericht C-24719-2013 und Obergericht C-22737-2015); eine Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR kommt nur bei objektiv unmöglicher Beweisführung in Betracht. Praktische Konsequenz: getrennte Zeitsalden für ordentliche und gekaufte Tage, aufbewahrt über die gesamte Verjährungsfrist.
Szenario B — Versicherungsfall während eines Grossbezugs. Hier liegt das eigentliche Haftungsrisiko: Verneint der UVG-Versicherer gestützt auf Art. 3 Abs. 2 UVG und die Linie von BGer 8C_587/2024 sowie BGer 8C_413/2019 die Deckung, wird der Arbeitnehmer den Arbeitgeber wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (Art. 328 Abs. 1 OR) ins Recht fassen. Bei 20 Tagen am Stück mit fortlaufendem Lohn ist die Deckung nach hier vertretener Auffassung gegeben; das Restrisiko liegt in der Qualifikationsfrage und in der Taggeldbemessung nach Art. 22 Abs. 3 UVV. Dieses Risiko lässt sich für Nichtberufsunfälle durch die Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 8 UVV weitgehend auffangen — Kosten gegen Risiko betrachtet ist das die klar vorzuziehende Lösung; für Berufsunfälle bleibt sie wirkungslos, weshalb zusätzlich sicherzustellen ist, dass im Bezugsmonat ein Lohnanspruch von mindestens der Hälfte fortbesteht.
Kosten. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis CHF 30'000 sind vor Bundesgericht mit einer Gerichtsgebühr von CHF 200–1'000 privilegiert (Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG); die Kostenverlegung folgt Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG. Bei 340 Mitarbeitenden ist jedoch nicht der Einzelfall, sondern der Multiplikatoreffekt einer nichtigen Standardklausel das eigentliche Kostenrisiko.
7a. Vorsorgerechtliche Lohndefinition abklären: Vor jeder Berechnung ist bei der Vorsorgeeinrichtung schriftlich zu erfragen, ob sie den koordinierten Lohn nach Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV 2 im Voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes festsetzt oder nach Art. 3 Abs. 2 BVV 2 auf den je Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellt; davon hängt ab, ob der Kaufpreisabzug den versicherten Lohn überhaupt berührt. Ergebnis: Aktennotiz mit der Antwort der Vorsorgeeinrichtung und den daraus folgenden Zahlen, ergänzt um die Bestätigung, dass eine Weiterführung des bisherigen koordinierten Lohns die Angemessenheitsgrenzen nach Art. 1 Abs. 2 BVV 2 einhält.
| Urteil | Ratio decidendi | Bedeutung für das Mandat |
|---|---|---|
| BGer 8C_587/2024 | Die obligatorische Unfallversicherung setzt voraus, dass im Unfallzeitpunkt ein versicherter Arbeitnehmerstatus besteht; während eines unbezahlten Urlaubs sind die wesentlichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert, und die Versicherung endet nach Art. 3 Abs. 2 UVG mit dem 31. Tag nach Wegfall des Anspruchs auf mindestens den halben Lohn. | Kernentscheid zur Hauptfrage: Massgebend ist der Lohnanspruch, nicht die Bezeichnung der Abwesenheit. Bei fortlaufendem Lohn im Bezugsmonat läuft keine Frist; bei Lohnkürzung gilt die 31-Tage-Frist. |
| BGer 8C_413/2019 | Die obligatorische Unfallversicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört; besteht während eines unbezahlten Urlaubs kein Lohnanspruch, fehlt für später eintretende Unfälle die Deckung. | Bestätigt die Fristberechnung und belegt, dass die Deckungslücke beim echten unbezahlten Urlaub real ist — Grundlage für die Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG. |
| BGE 118 II 136 | Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer für den Fall von Ferienabwesenheit vom Bezug des zwingend geschuldeten vollen Ferienlohns abhalten oder ihn mit dem Risiko von Lohneinbussen belasten, verstossen gegen Art. 329d OR. | Zentrale Schranke für die Erweiterung auf 20 Tage: Die Konstruktion darf den gesetzlichen Mindestferienanspruch nicht faktisch entwerten; Reihenfolge und Preisberechnung sind entsprechend zu regeln. |
| BGE 137 V 121 | Für Familienzulagen während eines nicht spezifisch begründeten unbezahlten Urlaubs fehlt die gesetzliche Grundlage; eine Ausdehnung des Anspruchs über das Gesetz hinaus ist unzulässig. | Zeigt eine weitere Nebenfolge der Lohnsuspendierung, die bei einem Modell mit Lohnkürzung im Bezugsmonat eintritt, beim heutigen Modell dagegen nicht. |
| BGer 4A_319/2019 | Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wird der Ferienanspruch nach Art. 329b OR gekürzt und nicht durch eine blosse zeitanteilige Berechnung nach Art. 329a Abs. 3 OR. | Massstab für die im Reglement zu beantwortende Frage, ob der ordentliche Ferienanspruch bei längeren Abwesenheiten pro rata gekürzt werden darf. |
| Artikel | Regelungsgehalt | Dogmatische Bedeutung |
|---|---|---|
| Art. 3 UVG | Die Versicherung beginnt mit dem Arbeitsverhältnis bzw. dem ersten Lohnanspruch (Abs. 1) und endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Abs. 2); Verlängerung durch Abrede bis sechs Monate (Abs. 3). | Zentrale Anknüpfungsnorm für Frage 1 und 2: entscheidet über Nachdeckungsfrist und Handlungsbedarf bei Grossbezügen. |
| Art. 10 BVG | Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet u.a. bei dessen Auflösung oder bei Unterschreiten des Mindestlohns (Abs. 2 lit. b und c); Nachdeckung für Tod und Invalidität während eines Monats (Abs. 3). | Belegt die abweichende Anknüpfung des BVG gegenüber dem UVG: keine Unterbrechung des Vorsorgeverhältnisses bei Ferienkauf. |
| Art. 8 BVG | Versichert ist der Jahreslohn von CHF 26'460 bis CHF 90'720 (Abs. 1); bei vorübergehendem Lohnrückgang wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Adoption oder ähnlichen Gründen bleibt der bisherige koordinierte Lohn erhalten (Abs. 3). | Quantifiziert die Leistungseinbusse des Ferienkaufs (hier rund CHF 2'105) und zeigt, dass die Schutznorm von Abs. 3 gerade nicht greift. |
| Art. 329a OR | Anspruch auf mindestens vier, bis zum vollendeten 20. Altersjahr fünf Wochen Ferien pro Dienstjahr (Abs. 1); Pro-rata-Anspruch im unvollständigen Dienstjahr (Abs. 3). | Zwingende Untergrenze (Art. 362 Abs. 1 OR), die der Ferienkauf nicht antasten darf — Kern der Zulässigkeitsprüfung. |
| Art. 329d OR | Voller Ferienlohn während der Ferien (Abs. 1); Abgeltungsverbot während des Arbeitsverhältnisses (Abs. 2). | Abs. 1 ist zwingend zugunsten der Arbeitnehmenden (Art. 362 Abs. 1 OR), Abs. 2 beidseitig zwingend (Art. 361 Abs. 1 OR); Massstab für Umgehungsvorwürfe nach BGE 118 II 136. |
| Art. 323b OR | Schriftliche Lohnabrechnung (Abs. 1); Verrechnung von Gegenforderungen nur im pfändbaren Umfang (Abs. 2); Nichtigkeit von Lohnverwendungsabreden im Arbeitgeberinteresse (Abs. 3). | Begrenzt die Konstruktion des Kaufpreisabzugs als Verrechnung; Abs. 2 ist nach Art. 361 Abs. 1 OR beidseitig zwingend und durch Zustimmung nicht disponibel. |
| Art. 22 UVV | Höchstbetrag des versicherten Verdienstes CHF 148'200/Jahr (Abs. 1); versicherter Verdienst ist der AHV-massgebende Lohn (Abs. 2); für das Taggeld gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 3). | Erklärt, weshalb ein Monat mit vollem Kaufpreisabzug die Taggeldhöhe verzerren kann — tragendes Argument für die Abzugsstaffelung. |
| Art. 3 BVV 2 | Die Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement vom AHV-massgebenden Lohn abweichen, gelegentliche Lohnbestandteile weglassen, den koordinierten Jahreslohn im Voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes festsetzen (Abs. 1) oder auf den je Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellen; bei vorübergehendem Absinken unter den Mindestbetrag bleibt die Unterstellung erhalten (Abs. 2). | Entscheidet darüber, ob und wie stark der Kaufpreisabzug den koordinierten Lohn überhaupt vermindert — die Berechnung ist nur mit dem konkreten Reglement belastbar. |
| Art. 1 BVV 2 | Angemessenheit des Vorsorgeplans: Leistungen höchstens 70 % des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohnes bzw. Altersbeiträge höchstens 25 % der versicherbaren AHV-pflichtigen Löhne (Abs. 2). | Äussere Schranke für eine reglementarische Weiterführung des bisherigen koordinierten Lohns bei Ferienkauf und unbezahltem Urlaub. |
| Art. 1 UVV | Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 UVG ist, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV-Gesetzgebung ausübt. | Belegt, dass der Versichertenstatus an die AHV-rechtliche Qualifikation und nicht an die Lohnhöhe eines Einzelmonats anknüpft; der Ferienkauf berührt ihn nicht. |
| Art. 2 BVG | Obligatorisch versichert sind Arbeitnehmende über 17 mit einem Jahreslohn über CHF 22'680 (Abs. 1); bei Beschäftigung unter einem Jahr gilt der auf ein Jahr umgerechnete Lohn (Abs. 2). | Unterstellungsnorm für Ihre Mitarbeitenden; zeigt, dass der Kaufpreisabzug die Eintrittsschwelle bei Weitem nicht berührt. |
| Art. 3 BVG | Unterstellung von Berufsgruppen Selbstständigerwerbender unter die obligatorische Versicherung nur auf Antrag der Berufsverbände. | Grenzt die sachliche Unterstellung ab: Für Arbeitnehmende gilt ausschliesslich Art. 2 Abs. 1 BVG, weshalb der Ferienkauf keine Frage der Unterstellungsart aufwirft. |
Die anwaltliche Prüfung bleibt bei Ihnen. Die strukturierende Vorarbeit nicht.